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Neues Pflanzenschutzgesetz 2012

Schlagworte zu diesem Artikel:
  • Pflanzenschutzgesetz
  • Pflanzenschutzmitteleinsatz
  • Pflanzenschutzmittelzulassung
  • Blattläuse
  • Sachkundenachweis
  • Gewässerschutz
  • Seerosenblattkäfer

SprayflascheFoto: Themenbild Der Griff zur Sprayflasche ist leicht. Doch nicht alles , was hilft, ist auch erlaubt.

Haus- und Kleingarten

Im Haus- und Kleingarten dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewandt werden, die für die Anwendung durch „nicht berufliche Anwender“ (also Hobbygärtner) zugelassen sind. Für „berufliche Anwender“ zugelassene Pflanzenschutzmittel dürfen im Haus- und Kleingarten nur eingesetzt werden, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens­mit­telsicherheit die Eignung zur An­wen­dung im Haus- und Kleingarten festgestellt hat und der Anwender sachkundig ist.

Es wird also verbindlich vor­ge­schrie­ben, wer das Pflanzenschutzmittel wo einsetzen darf. Hat ein Pflan­zen­schutz­mittel mit der Ausweisung für „nicht berufliche Anwender“ z.B. nur eine Zulassung gegen Blattläuse bei Zimmer- und Balkonpflanzen, so darf es gegen Blattläuse in anderen Kulturen oder im Freiland nicht angewandt werden.


Sachkundenachweis

Ein Sachkundenachweis ist nicht erforderlich für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für „nicht berufliche Anwender“ im Haus- und Kleingarten zugelassen sind. Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln die für „berufliche Anwender“ zugelassen sind und für die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich festgestellt hat, ist dagegen die Sachkunde notwendig.


Gewässerschutz

In oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, also auch nicht z.B. gegen den Seerosenblattkäfer im Gartenteich. Die vorgegebenen Mindestabstände zu Gewässern müssen eingehalten werden.


Zulassungsende

Bei vielen Hobbygärtnern herrscht oft Unsicherheit und Unklarheit darüber, wie lange Pflan­zen­schutz­mittel nach Ablauf der Zulassung noch benutzt werden dürfen. Das neue Pflan­zen­schutz­gesetz macht hierzu klare Aussagen:
Nach Ablauf der Zulassung kann das Pflanzenschutzmittel noch innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten, gerechnet ab dem Tag des Endes der Zulassung, angewandt werden. Danach ist die Anwendung verboten (auch im Haus- und Kleingarten!). Das soll dazu dienen, dass keine „Uraltmittel“ mehr verwendet werden, wie das leider manchmal immer noch der Fall ist.


Schlussfolgerung

Wer Pflanzenschutzmittel in seinem Garten anwenden will, muss sich mit den betreffenden Be­stim­mungen des Pflanzenschutzgesetzes auseinandersetzen. Die Gebrauchsanleitung enthält die Anwendungsvorschriften, diese sind zu befolgen. Nur wer auf Pflanzenschutzmittel im Haus- und Kleingarten verzichtet, kann die umfangreichen Vorschriften und Regelungen getrost wieder vergessen.

Dr. Wolfgang Kreckl,
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz


Quelle: www.lfl.bayern.de

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