generelles zutrittsrecht

Begonnen von geierwalli, 06. Mai 2005, 23:41:00

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geierwalli

Hallo an alle Gartenfreunde,
großartige Hompage, Superforum - in dem ich jetzt fast 2 Stunden gelesen habe.
Frage: wie definieren die Gesetzestreuen das generelle Zutrittsrecht in Kleingärten (ausser der Gewährung zum Ablesen von Strom- und Wasserzählern, das sofortige Handeln zur Abwendung eines Schadens) bin ich nicht gewillt meinen Vorstand in meinen Garten schalten und walten zu lassen, nur weil dieser stur darauf pochtm nach dem BKleinG dazu berechtigt zu sein. Ich bewirtschafte meinen Garten seit 1971, war "immer lieb und brav", ohne auf mein Recht zu pochen. Jetzt werde ich rebellisch. Wir hatten 40 % Wasserverlust (für 65 Kleingärten) im Jahre 2003. Ich und andere Mitglieder haben dazu eine Mitgliederversammlung gefordert. Der Vorstand hat dies ignoriert und statt dessen setzt er jetzt 3 Bedingungen, nach deren Einlösung erst das Wasser bereitgestellt wird. Ich bin nicht gewillt, die Handlungsweise des Vorstandes zu akzeptieren und habe (schriftlich) dem Vorstand untersagt, meinen Garten zu betreten.
Antwort nehme ich dankend unter tuchscherer.waltraud@tiscali.de entgegen. Allen Gartenfreunden wünsche ich herrliche Gartenfreude.Zum Schluss möchte ich feststellen, dass die Gartenfreunde im Forum sich auch tatsächlich für ihren Garten interessieren und auch bereit sind die Rechte und Pflichten eines Kleingärtners auszuloten und durchzusetzen. Alle Achtung.

DORA

hallo,
generell hat der Vorstand deind garten nich zu betreten, außer er informiert dich darüber und du hast gelegenheit dabei zu sein. Natürlich wie du schreibst wenn Gefahr in verzug ist( das ist aber eigentlich jedem klar ).
Dieser Wasserverlust ist enorm.Wie kann das sein ?? wir hatten vor Jahren auch einen sehr hohen Verlust durch ein leck in der leitung. überprüft das mal. Es können aber auch Missverständnisse entstehen, wenn Wasseruhren egal wo auch immer gewechselt werden. Interessant wäre die Re vom Versorger einzusehen.

Gruß DORA

Paul

1)in unserer Gartenordnung
steht:
Dem Vereinsvorsitzenden, seinem Beauftragten oder dem Obmann sowie Beauftragten von Behörden ist der
Zutritt zum Garten, auch in Abwesenheit des betreffenden Kleingärtners, gestattet.
2)zur Versammlung steht bei uns geschrieben:Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn er dieses für notwendig hält. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse gefaßt werden sollen, die an sich der Jahresmitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub dulden oder wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Tagesordnungspunktes beantragen.
zu 1) warum willst Du das der Vorstand Deine Parzelle nicht betreten darf!
zu 2) in unserer Satzung ist dieses Eindeutig geregelt,hier kann der Vorstand sich nicht gegen eine Versammlung streuben.
MfG Paul



geierwalli

Hallo Paul, ich danke für Deinen Beitrag.
Unsere Gartenordnung soll neu erstellt werden (bisher gilt die Ordnung vom März 1983). Da der Pachtvertrag sehr ähnlich dem eines Mietvertrages ist, und ich auch nicht jeden in meine Wohnung lassen muss, nehme ich mir die Entscheidungsfreiheit,wen oder wen ich nicht in meinen Garten lasse. Dies wäre alles kein Thema, wenn eine vernünftige Gesprächsbasis bestünde. Aus meinem Beitrag hast Du vielleicht gelesen, dass ein Wasserverlust von 40% in der Sparte für Unruhe gesorgt hat. Die globale Anschuldigung, die Mitglieder hätten (durch Manipulation der Zählwerke, ungeeichte Wasseruhren)den Verlust verschuldet, kann ich so nicht gelten lassen, weil wir keine Gartenfreunde von Betrügern sind. Wir haben zahlreiche Gespräche mit dem Vorstandsvorsitzenden geführt. Ein Schwall von Widerspüchen war zu hören, Hinweise wurden nicht akzeptiert, weil wir ja  "keine Ahnung haben". Fazit: einige Mitglieder haben dem Vorstandsvorsitzenden den Zutritt zu ihren Gärten verboten und dadurch ist die Frage nach dem "generellen Zutrittsrecht" entstanden, weil  die Gartenfreunde auch endlich wieder in Ruhe in ihrem Garten leben wollen und ihrem Schutzbedürfnis nach Unabhängigkeit nachgehen. Ich glaube nicht, dass ein Gartenfreund das Bedürfnis nach Querelen und Streitereien hat und deshalb den Garten aufsucht, da sind doch wohl andere Grundgedanken vordergründig.

geierwalli

Hallo Dora, ich danke auch Dir für Deine Antwort. Mein Mann war bis zu seinem Tod im Vorstand tätig und u.a. für Wasserprobleme zuständig. Unserer Wasserleitung ist über 26 Jahre alt, aus Materialien der VEB (Honecker-Zitat: aus den Betrieben ist noch mehr herauszuholen) zusammengebaut. Alle Gartenfreunde haben damals tatkräftig mitgewirkt, so wie dies in zahlreichen anderen Gartenanlagen auch der Fall war. Aber im laufe der Jahre haben die Besitzer gewechselt und damit auch immer mal an Wasserleitungen gewerkelt. Ein Rohrbruch ist also nicht auszuschliessen. Auch eine ungeeichte Wasseruhr kann zur Fehlerquote führen, ebenso wie eine Manipulation eines Zählwerkes nicht auszuschliessen ist. Das sind aber alles nur Einzelfälle, die einen Verlust von 40% nicht rechtfertigen. Wasserluste treten immer auf und bisher haben wir als Gemeinschaft immer den Ausgleich der Differenzen bezahlt, ohne breite Diskussion  - so erfolgt dies sicher auch in anderen Vereinen. Nichts ungewöhnliches. Wir haben seit 2001 einen neuen Hauptwasserzähler und seit dem weicht der Verbrauch zu dem Durchschnittsverbrauch erheblich ab. Ich habe mich intensiv damit beschäftigt und keiner vom Vorstand war bereit, mir zu offenen Fragen eine Antwort zu geben. Deshalb gehe ich jetzt in die Offensive und fordere mit anderen Gartenfreunden die Einberufung einer Mitgliederversammlung. Ich verwahre mich gegen den Eingriff in meine Persönlichkeitsrechte - sprich, dass der Vorstand wann immer er will in meinen Garten kommt, unabhängig von meiner Anwesenheit und darin schaltet und waltet nach Beliebigkeit. Wer so ein Recht des Vorstandes kennt, den bitte ich mich zu informieren. Ich bin lernfreudig und lernbegierig. Danke

geierwalli

Hallo Dora, ich danke auch Dir für Deine Antwort. Mein Mann war bis zu seinem Tod im Vorstand tätig und u.a. für Wasserprobleme zuständig. Unserer Wasserleitung ist über 26 Jahre alt, aus Materialien der VEB (Honecker-Zitat: aus den Betrieben ist noch mehr herauszuholen) zusammengebaut. Alle Gartenfreunde haben damals tatkräftig mitgewirkt, so wie dies in zahlreichen anderen Gartenanlagen auch der Fall war. Aber im laufe der Jahre haben die Besitzer gewechselt und damit auch immer mal an Wasserleitungen gewerkelt. Ein Rohrbruch ist also nicht auszuschliessen. Auch eine ungeeichte Wasseruhr kann zur Fehlerquote führen, ebenso wie eine Manipulation eines Zählwerkes nicht auszuschliessen ist. Das sind aber alles nur Einzelfälle, die einen Verlust von 40% nicht rechtfertigen. Wasserluste treten immer auf und bisher haben wir als Gemeinschaft immer den Ausgleich der Differenzen bezahlt, ohne breite Diskussion  - so erfolgt dies sicher auch in anderen Vereinen. Nichts ungewöhnliches. Wir haben seit 2001 einen neuen Hauptwasserzähler und seit dem weicht der Verbrauch zu dem Durchschnittsverbrauch erheblich ab. Ich habe mich intensiv damit beschäftigt und keiner vom Vorstand war bereit, mir zu offenen Fragen eine Antwort zu geben. Deshalb gehe ich jetzt in die Offensive und fordere mit anderen Gartenfreunden die Einberufung einer Mitgliederversammlung. Ich verwahre mich gegen den Eingriff in meine Persönlichkeitsrechte - sprich, dass der Vorstand wann immer er will in meinen Garten kommt, unabhängig von meiner Anwesenheit und darin schaltet und waltet nach Beliebigkeit. Wer so ein Recht des Vorstandes kennt, den bitte ich mich zu informieren. Ich bin lernfreudig und lernbegierig. Danke

Re(e)Bell

Hallo,
so wie ich dies hier sehe, haben wir 2 Themen. Punkt 1. Darf der Vorstand den Garten ohne Wissen des Pächters betreten.
Meine Meinung: außer in Notfällen, eindeutig NEIN. Durch den Pachtvertrag hat der Verein den Kleingärtner den alleinigen Besitz übertragen und ist auch verpflichtet ihm diesen zu erhalten. Wenn ein Zutritt erforderlich ist, muß dies angekündigt und begründet werden. Notfalls muß der Verein bei Weigerungen sogar gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Alles andere wäre "verbote Eigenmacht" (BGB).
Punkt 2. Wasserverlust. Mit der Begründung eine Ursache (Leckstelle, defekte Zähler oder anders) zu suchen, kann der Vorstand den Zutritt in den Garten und das Haus erzwingen. Aber auch dann ist ein  "heimlicher Zutritt" nicht gerechtfertigt.
Eine gesetzliche Regelung, welche dem Vorstand nach dem Kleingartengesetz ein generelles Zutrittsrecht (sogar  ohne Kenntnis des Pächters)  einräumt, ist mir nicht bekannt.
Gruß: Re(e)Bell

geierwalli

Hallo Re(e)Bell, danke für die Antwort. Ich stimme  dem Kommentar ohne wenn und aber völlig zu. Leider sieht der Vorsitzende dies nicht so und deshalb stehen so einige Dinge zur Klärung an.

DORA

hallo
wir hatten wie schon mitgeteil auch einen Wasserverlust. es waren 1000 cbm bei nur 46 gärten. wir haben dann nach langer suche das leck gefunden.Der verlust wurde damals 1999 auf alle umgelegt.
Aber um nocheinmal zur begehung deines gartens zu antworten, es hat da keiner was vefloren, ausser dir.
Vorsicht  och mit anderen mitgliedern die vielleicht so denken wie du. Hinterher siehts mal ganz ander aus. ich spreche aus erfahrung.

gruß
DORA

Blubb

Handelt es sich dabei zufälligerweise um eine Parzelle in Berlin-Lichtenberg?

Dort interessiere ich mich für eine Parzelle  und es wurde eine neue Wasserleitung engekündigt, weil der "Schwund" zu hoch sei..


ferriblau

Hallo,
nach meiner Meinung mußt du den Vorstand nicht in deinen Garten lassen. Es sei denn er kündigt sich vorher schriftlich an. Ohne deine Anwesenheit hat niemand vom Vorstand etwas in deinem Garten zusuchen. Meiner Meinung nach erfüllt er ansonsten den Tatbestand des "Hausfriedensbruch" und kann bei der Polizei angezeigt werden. Bei unserem Vorstand hat es jedenfalls gewirkt, denn ich hatte ihm mündlich den Zutritt in meinen Garten verboten.

Markus

In unserer Satzung steht eindeutig, daß der Vorstand in dringen Fällen und zum Abwenden von Schäden und Unheil jederzeit die Parzelle betreten darf. "dringende Fälle" ist dort nicht weiter beschrieben.
Gruß Markus

Re(e)Bell

Hallo Markus,
Durch die Satzung können nur Rechte und Pflichten von und gegenüber  Mitgliedern geregelt werden, niucht aber Rechte und Pflichten gegenüber Pächtern. Regelung in der Satzung sind für das Pachtverhältnis ohne rechtliche Bedeutung.
Re(e)Bell

Re(e)Bell

Hallo Markus,

durch die Satzung können nur Rechte und Pflichten von und gegenüber  Mitgliedern geregelt werden, nicht aber Rechte und Pflichten gegenüber Pächtern. Regelungen in der Satzung sind für das Pachtverhältnis ohne rechtliche Bedeutung.
Re(e)Bell

Markus

Hallo Re(e)bell,

unsere Pächter sind alle Mitglieder. Müssen sie sogar sein, um eine Parzelle pachten zu können.
Gruß Markus

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