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Wo steht DAS denn?

Schlagworte zu diesem Artikel:
  • Pachtvertrag
  • Gartenordnung
  • Baumschutzsatzung
  • Bundeskleingartengesetz
  • Kommentars zum BKleingG
  • Bürgerlichen Gesetzbuch
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  • Kleingartenanlagen

Rechtsverhältnisse im KleingartenFoto: picture alliance/dpa

Auch in Kleingärten kommt es hin und wieder zu unterschiedlichen Meinungen darüber, was eigentlich „rechtens“ ist. Besonders bei zivilrechtlichen Fragestellungen treten oft unterschiedliche Ansichten auf, was man darf und was man aus verschiedenen Gründen nicht machen sollte. Dabei sind vielfältige Rechtsverhältnisse, Bestimmungen und Vereinbarungen für Kleingärtner von Bedeutung.

Dazu gehören:
•    das Öffentliche Bau- und Baunutzungsrecht,
•    der Pacht-, Zwischenpacht- und Unterpachtvertrag,
•    die Baumschutzsatzung,
•    die Gartenordnung,
•    die Vereinssatzung,
•    Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum Vereins- oder Auftragsrecht,
•    vielfältige Schadensersatzvorschriften,
•    die Gesetze zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen,
•    natürlich das Bundeskleingartengesetz (BKleingG),
•    Gesetze zu den Eigentumsverhältnissen an Laube und Früchten,
•    selbst das Erbrecht wirkt manchmal in die Gartennutzung.
 

GartenordnungFoto: picture alliance/dpa/Patrick Pleul

Von Vertrag bis Satzung

Um Antworten bei Streitfragen zu erhalten, sollten Sie zunächst in Ihren Pachtvertrag sehen. Hier sind die Höhe der Pacht, die Kündigungsmöglichkeiten für beide Seiten, die Notwendigkeit der Wertermittlung, die Nutzung des Gartens, was nach einer Beendigung des Pachtverhältnisses zu geschehen hat, und vieles mehr zu finden.

Weiter wird Ihnen häufig auch die Satzung Ihres Vereins helfen. Aus ihr ergeben sich Rechte und Pflichten, die Sie als Mitglied haben. Etwa, wie der Vorstand gewählt wird, wie hoch der Mitgliedsbeitrag ist oder wann der Verein eine Mitgliedschaft kündigen darf.

Fragen Sie sich, ob Sie eine Thuja-He­cke anpflanzen oder einen Pool aufstellen dürfen (was nicht zu empfehlen ist) oder wie hoch die Hecken sein sollten, können Sie das in der Gartenordnung nachlesen.

Ob eine Buche, die zu groß geworden ist, oder ob ein alter Pflaumenbaum ersetzt werden darf, entnehmen Sie der kommunalen Baumschutzsatzung, die auch für Ihren Garten gilt.

Für alle Kleingärten gilt das Bundeskleingartengesetz. Aus ihm ergibt sich etwa, wie hoch die Pacht sein darf, unter welchen Voraussetzungen selbst dann gekündigt werden kann, wenn kein Fehlverhalten vom Kleingärtner ausgeht, und was dann zu folgen hat. Dass Sie einen Kleingarten uneingeschränkt nutzen dürfen, ergibt sich  aus der kleingärtnerischen Nutzung, die das Gesetz voraussetzt. Die Lektüre des Kommentars zum BKleingG hilft, viele der eher abstrakten Bestimmungen des Gesetzes zu verstehen.

Auch dem Bürgerlichen Gesetzbuch mit seinen Regelungen zum Vereins- oder zum Auftragsrecht (§§ 662ff) können Sie häufig entnehmen, ob eine Forderung berechtigt ist.

Reden hilft am meisten

Bevor Sie zum Rechtsanwalt gehen, um Ihr vermeintliches „gutes Recht“ durchzusetzen, suchen Sie das Gespräch mit dem Vorstand. Über den Fachberater des Vereins oder über eine Person, die zwischen den unterschiedlichen Ansichten vermitteln kann, kommt man meist wesentlich besser und schneller weiter. Dies spart Geld, schont die Nerven und hilft, ein gutes Zusammenleben in der Kleingartenanlage auch nach einem Streitfall wieder hinzubekommen.

Kleingartenanlagepicture alliance/ZB/euroluftbild.de

In jeder Gemeinde gibt es zudem Schlichtungsstellen, oder es bieten sich Moderatoren an, die kostengünstig helfen, aufkommenden Streit zu schlichten.

Sollten Sie trotz all dieser Bemühungen nicht mehr zusammenfinden können, bleibt nur der Gang zum Gericht. Hier bekommt man auf jeden Fall eine Antwort, auch dann, wenn sie einem nicht gefällt. Nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist aber eine gedeihliche Weiternutzung des Kleingartens meist nicht mehr möglich. Deshalb sollte Streit an anderer Stelle geschlichtet werden. Das Bemühen, sich sachlich zu informieren, um den Grund für die gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen, sollte immer im Vordergrund stehen.

Hansjörg Kefeder
Präsident des Landesverbandes 
Niedersächsischer Gartenfreunde

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