• Kleingartenwesen

Wie sicher ist mein Kleingarten?

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BundeskleingartengesetzFoto: mauritius images/Hans Blossey Das Bundeskleingartengesetz gilt für kommunale und private Flächen.

Kleingärten gibt es bereits seit über 200 Jahren. Die ersten urkundlich erwähnten Kleingärten wurden in Kappeln an der Schlei (Schleswig-Holstein) als Armengärten von der Kirche errichtet. Diese Gärten existieren heute immer noch. Im Juni 2024 feierte auch die Schrebergartenanlage „Dr. Schreber“ in Leipzig ihr 160-jähriges Bestehen.

Im Laufe der letzten zwei Jahrhunderte wuchs die Zahl der Kleingärten erheblich an, insbesondere in der Zeit der Industrialisierung, Ende des vorletzten Jahrhunderts. Aber: So schnell wie sie entstanden, verschwanden sie häufig wieder. Denn es gab so gut wie keine rechtliche Absicherung für den Bestand der Kleingartenanlagen.

Anfang des letzten Jahrhunderts, insbesondere während des Ersten Weltkrieges, gewannen die Kleingärten an Bedeutung für die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung. Das war der Grund dafür, dass nach Ende des Krieges im Jahr 1919 die Kleingärten eine besondere rechtliche Absicherung erhielten.

Mit der Verabschiedung der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung oder kurz Kleingartenordnung (KGO) am 31. Juli 1919 wurde durch die Nationalversammlung – das Parlament – in Weimar ein Schutzgesetz für das Kleingartenwesen in Deutschland geschaffen. Die Tatsache, dass das Gesetz als eines der ersten Gesetze der jungen Demokratie der Weimarer Republik beschlossen wurde, zeigt die Wichtigkeit des Themas.

Eingriff ins Privateigentum

Heute gilt in der Bundesrepublik Deutschland das Bundeskleingartengesetz. Es trat am 1. April 1983 in Kraft. Es regelt, aufbauend auf der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung von 1919, im Wesentlichen den Schutz vor Kündigung und die Pachthöhenbegrenzung. Darüber hinaus sichert das Gesetz, dass Ersatzland für Vereine zur Verfügung gestellt werden muss, wenn z.B. Kleingärten auf kommunalen Flächen für Wohnungsbau weggefallen sind.

Das Bundeskleingartengesetz gilt auch für Kleingartenanlagen auf Flächen privater Eigentümer. Insofern stellen die Rechte der Kleingärtnerinnen und Kleingärtner auch einen Eingriff in die Grundrechte der privaten Flächeneigentümer dar. Denn sowohl der Kündigungsschutz als auch die Pachthöhenbegrenzung des Bundeskleingartengesetzes greifen in Artikel 14 Grundgesetz „Eigentum“ ein.

KleingärtnernFoto: Jacob Lund/Adobe Stock Das Kleingärtnern steht unter besonderem Schutz.

Vom Recht zur Pflicht

Aber: Wo Rechte gewährt werden, gibt es auch Pflichten. Die Pächterinnen und Pächter nutzen ihre Parzellen unter Auflagen, die unbedingt beachtet und eingehalten werden müssen.

Damit ist gemeint, dass beispielsweise die Größe der Laube (maximal 24 m² und nicht zum Wohnen geeignet) nicht überschritten und der Obst- und Gemüseanbau auf einem Drittel der Parzellenfläche betrieben wird. Nur wenn diese Bedingungen eingehalten werden, sind die Grundrechtseinschränkungen für die privaten Verpächter nach Urteil und Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes vertretbar.

Gefahr bei zu großen Lauben

Gefahren für die Sicherheit eines Kleingartens entstehen demzufolge nicht nur durch eine Änderung des Bebauungsplanes, die eine Kündigung des Pachtvertrages begründen könnte, sondern auch durch das Verhalten der Pächterinnen und Pächter.

So wurde beispielsweise einem Verein in einem Stadtstaat die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit auf einer privaten Fläche aberkannt, weil mehr als die Hälfte der Gartenlauben größer war als 24 m². Die Folgen davon waren: Kündigung des Pachtvertrages, keine Entschädigung und die Beräumung der Anlage auf eigene Kosten!

Der Schutz des Bundeskleingartengesetzes für die Sicherheit eines Kleingartens hängt also auch vom Einhalten der Regeln durch die Gartenfreunde ab. Bestrebungen, das Bundeskleingartengesetz zu „modernisieren“, würden nur den Interessen von Immobilienentwicklern in die Hände spielen und unweigerlich zur Aufhebung dieses besonderen Schutzes für unser Hobby führen. Die Räumung zahlreicher Anlagen wären die Folge! Nur starke Kleingartenorganisationen sind in der Lage, dafür zu sorgen, dass diese rechtlichen Grundlagen erhalten bleiben!

Dirk Sielmann
Präsident des Bundesverbandes der Kleingartenvereine Deutschlands,
Vorsitzender des Landesbundes der Gartenfreunde in Hamburg

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