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Der „östliche“ Rückblick auf das BundesKleingartenGesetz

Schlagworte zu diesem Artikel:
  • Bundeskleingartengesetz
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Es war das Jahr 1989, die Ereignisse in der DDR überschlugen sich. Menschen gingen auf die Straße. Am 4. September 1989 waren es in Leipzig 1000, am 9. Ok­tober 70.000. Mon­tags­de­mon­stra­tio­nen gab es bald in fast allen Städten. Unter der Losung „Wir sind das Volk!“ ging es um die Erneuerung des Staates, um mehr Demo­kra­tie, mehr Freiheiten, kei­ne Bevormundung durch den Staat und weniger Bürokratie. Die Aufbruchstimmung ergriff das ganze Land, es wurde diskutiert und fast alles infrage gestellt. Aber nur wenige hatten konkrete Vorstellungen davon, wie es weitergehen sollte.

Die Situation änderte sich recht bald, und mit der leicht geänderten Losung „Wir sind ein Volk“ wurde der Wunsch nach dem Zusammenschluss der beiden deutschen Staaten zum Ausdruck gebracht. Aus dem Zusammenschluss wurde ein Beitritt der DDR zur BRD.


1989: Aufbruchstimmung auch bei den Kleingärtnern

Auch das Kleingartenwesen hatte an dieser Aufbruchstimmung teil. Der bisherige Verband der Kleingärtner, Siedler und Klein­tierzüchter (VKSK) bestand bis zur Wende aus zwölf verschiedenen Fachrich­tungen. Sukzessive verabschiedeten sich einzelne Fachrichtungen, bis meist nur noch die Kleingärtner, Siedler und Wo­chenendsiedler übrig waren und der Ver­band schließlich offiziell aufgelöst wurde.

BundesKleingartenGesetz
Die Entwicklung in den einzelnen Kreis­verbänden des VKSK verlief zwar ähnlich, dennoch gab es im Detail Unterschiede. Personen, die es über Jahrzehnte gewohnt waren „Anordnungen von oben“ mehr oder weniger kreativ umzusetzen, fehlte plötzlich die „führende Hand“. Der Zentralverband des VKSK verfiel zunächst in Sprachlo­sig­keit und wurde dann von der Wirklichkeit „überrollt“.

An der Basis dagegen drängten die Kleingärtner auf schnelle Ver­änderungen. Einige siedelten in die alten Bundesländer über und ließen ihr Eigentum auf der Parzelle zurück. Vie­le Gartenfreunde tauschten den Spaten gegen den Reisekoffer ein. Manche Garten­freunde verwech­selten den Begriff „Freiheit“ mit absoluter Freiheit. Die Bautätigkeit uferte aus, und die kleingärtnerische Nutzung wurde heruntergefahren.

Die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) kündigten alle Verträge über Klein­gar­ten­an­la­gen, denn sie waren keine Bodeneigentümer. Die Bauern dagegen, die tatsächlichen Boden­eigentümer, hatten kein Mit­spracherecht. Mit der Änderung des LPG-Gesetzes erhielten die Bauern die Verfügungsgewalt über ihr Besitztum zurück und sollten nunmehr Vertragspart­ner der Zwischenpächter werden. Doch sie hatten in den wenigsten Fällen Interesse an Klein­gar­ten­an­lagen.

Diese Situation herrschte in den Jahren 1989/90 im Kleingarten­wesen vor. Keiner wusste, wie es weitergehen sollte. Der „eiserne Vorhang“ war zu DDR-Zeiten so dicht gewesen, dass die Verbände noch nicht einmal wussten, ob es in der BRD überhaupt Kleingartenanlagen gab.

 

Das BKleingG sorgte für ­Klarheit – und viele Fragen

Mit dem Einigungsvertrag zwischen BRD und DDR wurde uns dann endlich mit dem BKleingG eine Rechtsgrundlage in die Hand gege­ben. Die Umsatzzahlen für die­ses und andere Rechtshandbücher spiegelten wider, dass der Informationsbedarf groß war. Die durch Verbände organisierten Schu­lungs­ver­an­stal­tun­gen für Vereins­vor­stände waren stets überfüllt.

Besonders ältere Gartenfreunde hatten Probleme mit der neuen Freiheit, selbst zu entscheiden, Gesetze zu kommentieren, abzuwägen und für konkrete Bedingungen anzuwenden. Meist gab es meh­rere Möglichkeiten mit unterschied­lichen Ergebnissen. Das war ungewohnt für ehemalige DDR-Bürger, und dem Lieblingssatz der Rechtsanwälte: „Das kommt ganz darauf an …“ ent­geg­ne­ten sie: „Da muss doch einer sein, der sagt, wie es gemacht wird.“

Zu Zeiten des VKSK gab es drei Hefte im Format DIN A6, die in den meisten Fällen ausreichten, um einen Verein zu leiten. Das waren das Statut des VKSK, die Kleingartenordnung und die Beitrags- und Konflikt­ordnung. Für ganz Wissbegie­rige gab es noch ein Handbuch „Kleingar­tenwesen, Kleintierzucht, Kleintierhal­tung“. Auf nur 239 Seiten wurden hier al­le rechtlichen und finanziellen Fragen der Kleingärtner und Züchter abgehandelt.

Kein Vergleich zu dem breiten Rechtsspektrum der heutigen Zeit: Unzählige Gesetze, Verordnungen und Erlasse „versperren“ die Sicht auf den Kleingarten selbst. Deshalb ist es gut, wenn das BKleingG als eine Art Kompass durch die Vielzahl von Vorschriften hilft. Setzen wir alles daran, dass es uns noch recht lange erhalten bleibt.

Lothar Fritzsch
Vizepräsident Landesverband der
 Kleingärtner Sachsen

Lesen Sie hierzu auch den Beitrag: „30 Jahre Bundeskleingartengesetz“

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