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Gartentipp: Jetzt erledigen!

Schlagworte zu diesem Artikel:
  • Rodung
  • Fällung
  • Bundesnaturschutzgesetz
  • Formschnitt
  • Pflegeschnitt
  • Brutzeit
  • Tiere
  • Nest

Rodungen und Fällungen von GehölzenFoto: Jana/Adobe Stock

Es gibt vieles, was Sie im Februar tun können, etwa mit dem Vorziehen der Tomatenpflanzen auf der Fensterbank beginnen. Doch es gibt eine Sache, die Sie nur noch in diesem Monat unproblematisch tun dürfen, und zwar größere Schnittmaßnahmen oder gar Rodungen und Fällungen von Gehölzen durchführen. Denn das Bundesnaturschutzgesetz regelt in § 39, dass es verboten ist, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte.

Abgesehen von einigen Ausnahmen fangen die meisten unserer Gartenvögel wie Rotkehlchen, Zaunkönig und Buchfink zwar erst im April an zu brüten, doch der Nestbau startet bereits im März. Die klare zeitliche Regelung dient dem Schutz brütender Vögel und wird daher auch als Vogelschutzzeit bezeichnet, doch auch viele andere Tiere profitieren davon. Somit bleibt Ihnen noch der Februar, um Sträucher komplett zu verjüngen oder Platz für Neues zu schaffen.

Joschka Meyer
Fachberater des Landesbundes
der Gartenfreunde in Hamburg

 

 

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