mitgliederbeschluss

Begonnen von kaktuss, 27. November 2013, 19:15:50

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kaktuss

ich habe im sommer 2011 eine kleingartenpazelle übernommen.nun ist es so,dass hier anscheinend jedes jahr neue mitgliederbeschlüsse getroffen werden,die dann eben alle hinnehmen müssen (und erst recht,wenn man nicht an den versammlungen teilnehmen konnte!!!).
wo kann ich mich denn neutral beraten lassen,welche beschlüsse WIRKLICH rechtens sind und welche nicht?
ich kann mir nämlich beim besten willen nicht vorstellen,dass "doppelbestrafung" und "zahlen für nicht erhaltende leistung" eben mal so von mitgliedern beschlossen werden dürfen

Hardy

Kaktus,
1.sicherlich hast Du 2011 eine Satzung und eine Vereins- und Gartenordnung erhalten. Irgendetwas wird dort über die Mitgliederversammlungen und der durch sie zu fassenden Beschlüsse stehen.
2. Üblicherweise werden von den Versammlungen Protokolle angefertigt.
3. Schau Dir mal beide Dokumente an. Und wenn in den Protokollen etwas steht, das Du nicht verstehst, sollte man seinen Gartennachbarn oder den Vorstand fragen.
4. Einen "neutralen" Berater? Ein Anwalt? Der ist teuer!
5. Es ist sicherlich besser, dass Du das Mitbestimmungsrecht als Mitglied in den Versammlungen wahrnimmst und dort Deine Fragen stellst oder selbst im Vorfeld Anträge einbringst.
6. Checke doch bitte mal hier in der Suchfunktion das Thema Mitgliederbeschlüsse oder Versammlungen.

Hardy aus Sachsen     

Burchard

Hallo,

so ganz überraschend können die Beschlüsse nicht sein - auf der Einladung müssen doch alle Themen und Anträge aufgeführt sein.

Generell gilt - was nicht auf der Einladung angekündigt ist kann nicht beschloßen werden.

Enzio

Hallo kaktuss,

mit der Übernahme der Parzelle hast du nicht nur einen Pachtvertrag unterzeichnet, sondern auch einen Vereinsbeitritt. Der Vereinsbeitritt ist Pflicht, den Vereine verpachten nur an Mitglieder. Mit dem Beitritt hast du alle vorher gefassten Beschlüsse anerkannt. Ebenso wurden dir die Satzung und die Gartenordnung des Vereins überreicht. Leider Lesen nicht alle die Satzung. Naja, so spannend ist sie auch nicht. Aber hin und wieder ein Blick schadet nicht.

Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr abgehalten werden und ist das höchste Organ eines Vereins. Hier werden Beschlüsse über die Vereinsangelegenheiten gefasst. Du hast das Recht als Vereinsmitglied daran teilzunehmen, kannst deine Meinung sagen und abstimmen. Die so gefassten Beschlüsse sind für alle Vereinsmitglieder bindend. Also auch für diejenigen, welche der Mitgliederversammlung fernbleiben.

Abgestimmt werden kann nur über Punkte, welche vorher z.B. durch Aushang bekannt gegeben wurden. Genaueres kannst du deiner Satzung entnehmen. Sollte ein Beschluss "unrechtmäßig" zu Stande kommen, kannst du beim Amtsgericht dem widersprechen. Doch Vorsicht, das Gericht prüft in der Regel nicht den Inhalt des Beschlusses, sondern ob dieser gegen die Satzung verstößt.

Es ist wirklich das Beste zur Mitgliederversammlung hinzugehen. Dort werden nicht nur Beschlüsse gefasst. Es gibt z.B. auch Informationen zum Vereinsleben.

Gut Grün
Enzio

kaktuss

vielen dank erstmal für die beiträge :)
mir ist ja soweit klar,dass mitgliederbeschlüsse gefasst werden können und dass ich nicht mitbestimmen bzw mit abstimmen kann,wenn ich (aus welchen gründen auch immer)nicht an einer versammlung teilnehmen kann.aber auch hierfür muss es doch eine grenze geben!?
in meinem fall geht es um zwei dinge
1) 2012 wurde das selberablesen der wasseruhren eingeführt.ich habe dieses versäumt und mir wurde (von einigen langjährigen mitgliedern) gesagt,dass das kein problem sei und die geschätzte summe beim nächsten mal mit verrechnet wird.mein vorbesitzer hatte 2010 einen verbrauch von 4m³, ich hatte 2011 einen verbrauch von 2m³ und für 2012 und 2013 zusammen von 1m³.der geschätzte verbrauch für 2012 wurde mit 30m³ angesetzt und ich soll diesen kompletten geschätzten verbrauch nun als strafe ansehen und nichts davon wieder bekommen!!!es handelt sich hierbei um über 55€  :(
2)desweiteren zahlen wir für pflichtstunden 50€ im voraus,die wir nach ableisten der stunden zurück bekommen.jetzt soll man aber noch weitere 50€strafe zahlen,wenn man sie nicht ableisten kann.so ganz recht kommt mir das eben nicht vor.
die beratung im verein ist dann einfach die begründung,dass das nun mal ein mitgliederbeschluss ist.auch die meinungen unter den anderen gartenbesitzern ist da sehr unterschiedlich   :-\
stafen für versäumnisse oder sonstiges finde ich ja auch ok.aber muss es denn da keine grenzen nach oben geben?

kaktuss

und fast hätte ich eine frage vergessen,die mir noch auf der seele liegt...
ist es denn normal,dass in dem jahr wo der beschluss getroffen wird,dieser auch gleich greift?

Hardy

Kaktus,
Deine letzte Frage:betreffs Termin eines Beschlusses. Das hängt ab, was im Beschluss steht. Stellt sich nun die Frage, wie lange der Gartenverein auf sein Geld von Dir warten soll? Da finanzieren dann die anderen GF z.B. das Wassergeld oder eine andere Position. Und wen der Wasserversorger Eures Vereins deshalb auch auf sein Geld warten soll, sperrt er dem Gesamtverein die Wasserzufuhr.
Alle Leistungen die ein GF (Arbeitsstunden, Geld) leisten muss, sind in der Satzung bzw. in einer Finanzordnung zu benennen. Und sind bei Euch als Stundenvorgriff diese 50 € angesetzt ist das, m.M.n. ok, falls es so in der Finanzordnung steht. Allerdings muss dann diese Ordnung Satzungsbestandteil sein.
Zu den Strafen: Sie sind in de Satzung zu benennen und zugleich das Vereinsorgan, das diese beschließen kann. Allerdings gibt es einen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der bedeutet, dass eine Strafe angemessen sein muss.
Stell doch mal Eure Satzung hier ein zu dem Teil der Mitgliederpflichten und den Sanktionen. Da können die anderen User des Forums sicher konkreter auf Dein Problem eingehen.
Bei spinnt der PC, wenn ich Deinen Namen mit Kaktuss angebe, siehe ABC.
Hardy aus Sachsen   

kaktuss

hardy,
vielleicht habe ich mich etwas missverständlich ausgedrückt,aber das geld für die geschätzten 30m³wasser ist schon mit der jahresabrechnung anfang 2013 von mir bezahlt worden,da muss der verein auf nichts warten.der punkt ist,dass ich bei einem tatsächlichen verbrauch von nichtmal 1m³ als strafe das über 30fache bezahlt habe und nichts wiederbekommen soll.da ist von relation nicht mehr die rede...oder sehe ich das falsch???

und wenn ich 50€ für pflichtstunden bezahle,ist das ja auch ok!
wenn ich sie nicht wiederbekomme,weil ich die stunden nicht geleistet habe,ist das auch ok und meiner meinung nach schon die strafe!
aber dann nochmal 50€ als zusatzstrafe zahlen ist in meinen augen dann eine doppelbestrafung.

übrigens habe ich die satzung vor beginn meiner kleingartenkarriere gelesen,aber ehrlich gesagt nicht alles von dem sogenannten amtsdeutsch verstanden.selbstverständlich habe ich mir die unklarheiten erklären lassen und frage auch heute noch nach,wenn ich etwas nicht verstehe.aber es ist halt ein leichtes,einem blinden ein rotes auto für blau zu verkaufen ;)
daher dachte ich an eine neutrale beratungsstelle,...wie es halt der mieterverein für die mieter ist


Hardy

Kaktus,

Zum Wasser: Dann fordere doch die Kosten zurück, da man nur das bezahlt, was man verbraucht hat. Und wenn Du den ,,Mehrbetrag" als Strafe ansiehst, wo und wie wird das begründet? Hast Du das schriftlich, dass das eine Strafe ist?
Zu den Arbeitsstunden: Hoffentlich hast die nicht auch bezahlt? Dann Rückforderung, wie beim Wasser.

Zur Beratungsstelle: Du kannst das einem RA oder dem Kreis- bzw. Landesverband der Kleingärtner vortragen. Besser und ohne Kosten wäre ein offizieller Antrag an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung, wenn Du nicht der einzige GF bist, den so was trifft!
Gehe mal in die Kategorie "Kleingärtner" rein. Dort findest DU vom User Horst am 1.9.2013 um 3:23 Uhr dessen HP. Oder Du nutzt ganz einfach die Suchfunktion, wie ich Dir schon empfohlen habe!

Hardy 

kaktuss

danke hardy,
damit hast du mir jetzt sehr geholfen :)
ich kenn das ja auch so "es wird nur das bezahlt,was verbraucht wurde" daher wurde ich ja so skeptisch.
wasser habe ich bisher mündlich "zurückgefordert" mit der antwort "es gibt nichts zurück,das ist die strafe für die versäumnis abzulesen...mitgliederbeschluss!!!"
nun werde ich es nochmal schriftlich fordern.
arbeitstunden"strafe" (auch mit mitgliederbeschluss begründet) kommt erst im januar auf die rechnung.hatte vor,es einzubehalten.werde mich dann aber erst noch mal beim landesverband erkundigen.
den kreisverband habe ich ja schon kontaktiert,aber da wurde mir ja auch nur gesagt,dass mitgliederbeschlüsse immer bindend sind.
ich danke dir vielmals :)

Enzio

Zitat von: kaktuss am 28. November 2013, 13:55:59
vielen dank erstmal für die beiträge :)
mir ist ja soweit klar,dass mitgliederbeschlüsse gefasst werden können und dass ich nicht mitbestimmen bzw mit abstimmen kann,wenn ich (aus welchen gründen auch immer)nicht an einer versammlung teilnehmen kann.aber auch hierfür muss es doch eine grenze geben!?
in meinem fall geht es um zwei dinge
1) 2012 wurde das selberablesen der wasseruhren eingeführt.ich habe dieses versäumt und mir wurde (von einigen langjährigen mitgliedern) gesagt,dass das kein problem sei und die geschätzte summe beim nächsten mal mit verrechnet wird.mein vorbesitzer hatte 2010 einen verbrauch von 4m³, ich hatte 2011 einen verbrauch von 2m³ und für 2012 und 2013 zusammen von 1m³.der geschätzte verbrauch für 2012 wurde mit 30m³ angesetzt und ich soll diesen kompletten geschätzten verbrauch nun als strafe ansehen und nichts davon wieder bekommen!!!es handelt sich hierbei um über 55€  :(
2)desweiteren zahlen wir für pflichtstunden 50€ im voraus,die wir nach ableisten der stunden zurück bekommen.jetzt soll man aber noch weitere 50€strafe zahlen,wenn man sie nicht ableisten kann.so ganz recht kommt mir das eben nicht vor.
die beratung im verein ist dann einfach die begründung,dass das nun mal ein mitgliederbeschluss ist.auch die meinungen unter den anderen gartenbesitzern ist da sehr unterschiedlich   :-\
stafen für versäumnisse oder sonstiges finde ich ja auch ok.aber muss es denn da keine grenzen nach oben geben?

Hallo kaktus,

das Stimmrecht muss persönlich  in der Mitgliederversammlung abgegeben werden und ist nicht auf andere Personen übertragbar (§ 32 Abs. 1 BGB), es sei denn die Satzung sieht etwas anderes vor z.B. Briefwahl.

Wenn ein Mitgliederbeschluss vorliegt, dass 30cbm als Strafe für nicht gemeldeten Zählerstand berechnet werden dürfen, ist es meines Erachtens  rechtens. Der Beschluss muss vorher gefasst worden sein und nicht im nach hinein. Lass dir den Beschluss zeigen. Liegt der Beschluss nicht vor, fordere das zu viel gezahlte Geld zurück.

Aus meiner Sicht liegen bei der Gemeinschaftsarbeit zwei Sachverhalte vor.

Zum einem zahlt jedes Mitglied zusätzlich zu seinem Mitgliedsbeitrag zweckgebunden zur Erledigung von Gemeinschaftsarbeit 50,00€ in die Vereinskasse ein. Im Grunde ist das eine Art von Vereinsbeitrag. Von den extra erhobenen Beiträgen werden die Gemeinschaftsarbeiten bezahlt. Demnach hast du nur Anspruch darauf, wenn du die Leistungen für den Verein erbringst. In der Erbringung der Leistung und der Bezahlung, liegt hier ein Arbeitsverhältnis (Minijob) vor,  wonach der Verein die pauschalierte Lohnsteuer an das Finanzamt anzuführen hat.

Zum anderem verlangt der Verein bei nicht erscheinen zur Gemeinschaftsarbeit 50,00€. Je nach Satzung kann die Höhe der Abgeltung für nicht geleistete Arbeit das Gremium des Vorstandes oder die Mitgliederversammlung festlegen. Wird die Höhe der Abgeltung durch den Vorstand festgelegt, sollte er es in der Mitgliederversammlung verkünden. Von da an gilt es. Wenn du Zweifel hast, anscheinend bist du nicht der Einzige, lasst euch die Protokolle zeigen. Liegen diese nicht vor, fordere die 50,00€ schriftlich zurück.

Gruß
Enzio

Hardy

Wenn ein Mitgliederbeschluss vorliegt, dass 30cbm als Strafe für nicht gemeldeten Zählerstand berechnet werden dürfen, ist es meines Erachtens  rechtens. Der Beschluss muss vorher gefasst worden sein und nicht im nach hinein. Lass dir den Beschluss zeigen. Liegt der Beschluss nicht vor, fordere das zu viel gezahlte Geld zurück meint Enzio in seinem Beitrag am 29. November 2013, 09:22:29 »

So einfach ist das jedoch aus 3 Gründen nicht.
1.   Keine Strafe ohne Gesetz lt. § 1 Strafgesetzbuch. Der verbietet Strafen zu verhängen, wenn der Verstoß bezogen auf das Vereinsrecht im Fall von Kaktuss, nicht nach der Satzung dort konkret angeführt ist. Ergo trifft das auf Vorstands- und auch Mitgliederbeschlüsse in Versammlungen zu. Rückwirkende Normen zum Nachteil des Mitglieds sind nicht zulässig. Was der Gartenverein machen kann ist, dass bei Zahlungsverzögerungen und erfolgten nachweislichen Mahnungen, Verzugszinsen in Höhe von 5% nach § 288 BGB verlangt werden können. Siehe auch Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Auflage, Seite 375, Randnotiz 683 von Stöber.
2.   Die von Kaktuss genannte Strafe widerspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Artikels 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Das bedeutet, dass auch im Vereinsrecht das Handeln des Vorstands oder der Mitgliederversammlung im Hinblick auf den verfolgten Zweck angemessen sein muss. Der Verbrauch von 1m³ dann wegen dem Versäumnis des Selbstablesens letztlich eine Summe von 55€ zu zahlen, ist nicht angemessen.
3.   Zu prüfen ist auch, ob Vereinsstrafen dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3, insbes. Absatz 1 des Grundgesetzes entsprechen. Also wo im wesensgleiche Verstöße durch andere Vereinsmitglieder vorliegen, aber unterschiedlich oder u.U. gar keine Strafen ausgesprochen wurden.

Kaktuss meint, dass er mit dem Amtsdeutsch in der Satzung so seine Probleme hat. Hilfe hole ich mir persönlich im Internet über die verschiedenen Suchmaschinen, besonders Google bzw. in anderen Foren auch zum Vereinsrecht.

Hardy
       

Boraras

Hallo Kaktuss,

Zur Gemeinschaftsarbeit:
Auch in unserem Verein haben wir vereinbart, 60 € für 6 Stunden Gemeinschaftsarbeit mit der Jahresrechnung zu Beginn des Jahres einzuziehen und am Jahresende pro geleistete Stunde 10 € auszuzahlen. Bis 720 € pro Person und Jahr sind so im Rahmen der Ehrenamtspauschale sozialabgabenfrei auszahlbar. Aber das nur zur Information.
Mich störte an Deiner Aussage, dass Du die 50 €, die Du für die Gemeinschaftsarbeit zu Beginn des Jahres schon gezahlt hast, als Strafzahlung empfindest. Das ist sie mämlich nicht. Es ist doch so, dass irgendjemand für dieses Geld Deine Stunden leisten muss und daher sind die 50 € eher eine Ersatzleistung. Gesetzt der Fall, alle würden nur zahlen und niemand wollte arbeiten, wäre der Verein gezwungen, die Arbeitskraft auf dem freien Markt einzukaufen. Ob dann die 50 € für x Stunden ausreichen?
Ein Gericht hat entschieden, dass für eine "verweigerte" Arbeitsstunde etwas mehr als "Strafzahlung" gefordert werden kann, als die Stunde auf dem freien Markt kosten würde. Ich habe mir sagen lassen, dass Gartenbauunternehmen durchaus 40 € pro Stunde kassieren. Die 50 € die Du für die Nichtableistung zusätzlich zahlen sollst, sind also durchaus vertretbar. Allerdings muss das alles in der Satzung oder per Mitgliederentscheid so festgelegt sein! Dies gilt natürlich auch für alle anderen finanziellen Belastungen der Mitglieder.
Du solltest also schauen, ob das auch alles entsprechend in der Satzung steht oder protokolliert wurde.

LG
Boraras

Enzio

Hallo Hardy,

selbstverständlich sind Vereine berechtigt satzungs- und vereinswidriges Verhalten zu bestrafen. Dieses Recht resultiert aus der im Grundgesetz verankerten Vereinigungsfreiheit sowie der Vereinsautonomie.

Bei der Vereinsstrafe handelt es sich, um eine privatrechtliche Sanktion, die zwischen Verein und Mitglied mit dem Aufnahmeantrag und der Vereinsaufnahme vereinbart wird. Mit dem Unterschreiben des Aufnahmeantrages kennt das neue Mitglied  die Satzung und die Mitgliederbeschlüsse an. Eine Vereinsstrafe darf aber nur dann gegen das Mitglied verhängt werden, wenn die Satzung es vorsieht. Die Satzung muss regeln, welches Verhalten mit welcher Strafe und durch welches Organ sanktioniert werden darf.

Gruß
Enzio

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