Protokoll oder Abmahnung ?

Begonnen von Josef Rensinghoff, 11. Juni 2009, 10:42:00

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Josef Rensinghoff

Der Vorstand hatte mich zur Besprechung eingelade und mir im Anschluß ein Protokoll der Besprechung persöhnlich vom ersten Vorsitzenden zugestellt und den Empfang Quitieren lassen.

Meine Frage kann das Protokoll als Abmahnung verwertert werden, zummal im Protokoll eine Kündigung des  Pachtverhältnis angedroht wurde.

Horst

Lieber Josef;
ich würde vorerst sagen ja dieses Protokoll
ist auch eine Abmahnung.

Horst

Hans

Hallo Josef,

ob Abmahnung oder nicht - es existiert ein Nachweis in Deiner Akte, dass am........mit Dir über diese und jene Mängel gesprochen wurde, was Du ja mit Deiner Unterschrift bestätigt hast.
Falls Du die Mängel nicht abstellst und der Vorstand sofort mit Kündigung reagiert, hat er schlechte Karten, wenn es zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte (Formfehler).
Schlau handelt er jedoch, wenn er Dir bei erneuten Verstößen (oder was immer) mit der Begründung,
dass bereits ein Gespräch mit Dir geführt wurde, nun eine ordentliche und als solche bezeichnete Abmahnung verpasst. Dann ist der schwarze Peter bei Dir.
Ich halte es für klug, den Vorstandswillen zu akzeptieren und die Mängel, so es denn welche gibt, abzustellen.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich im Interesse der Erhaltung des Vereins und damit auch in Deinem Sinne. Ich halte es für wenig wahrscheinlich, dass er nur aus Schikane handelt.

mit besten Grüßen

Hans

sven

Hallo Josef

Ein Protokoll ist der Ablauf zu einer bestimmten Sache. Also hast du ein Protokoll bekommen .Eine Abmahnung muss  Das Wort Abmahnung enthalten. Den Vorwurf den man Dir macht.
Die Paragraphen gegen die Du Verstoßen hast und wo diese Paragraphen in der Satzung oder Spartenordnung usw. stehen.

Des Weiteren sollte noch darin stehen was die nächsten schritte des Vorstandes sind solltest Du die begangenen Fehler nicht abstellen oder wiederholen.

Das schreiben muss per einschreiben mit Rückantwort kommen.

Eine Abmahnung muss vom Vorstandsvorsitzenden unterschrieben sein, da es ein Schreiben des so genannten Rechtsverkehrs ist. Hier solltest du wissen wie die Rechtsvertretung in Euren Vorstand geregelt ist. (müsste in deiner Satzung stehen wer die Sparte nach außen wann und wie Vertritt) Sollte es wirklich nur ein Protokoll sein ist dies keine Abmahnung, sondern nur die Absicherung des Vorstandes mit Dir über bestimmte Dinge gesprochen zu haben.

Mit freundlichen Grüssen

Sven

Hans

@ Sven:
Das schreiben muss per Einschreiben mit Rückantwort kommen.

Stimmt so nicht ganz.
Persönliche Übergabe mit unterschriftlicher Erhaltsbestätigung reicht auch und kostet nichts.

Hans

Sven

Hallo Hans

Ich stimme unter Vorbehalt zu und möchte gern ein Rollenspiel mit Dir machen.
Du bist der Vorstand und ich das Mitglied was die Abmahnung bekommt.
Jetzt müsste ich unterschreiben und mache es nicht. Nehme diese Abmahnung nicht an weil ich meinen Fehler nicht einsehe. Später kommt es zur Klage vor Gericht.
Wie möchtest du jetzt beweißen das ich die Abmahnung bekommen habe?

Mit freundlichen Grüssen

Sven

Hans

Hallo Sven,

in diesem Fall bist Du dann am Zuge mit Einschreiben - Rückschein - klarer Fall.

Grüße von

Hans

peter

Und wer sagt welcher Inhalt im Einschreiben ist?
Ich halte es so, das Zwei Mitglieder das Schreiben nur abgeben.( Ohne Bestätigung) Das reicht in jedem Falle.

Pirol

Es steht  Warnung zu diesen Thema wurde seit 120 Tagen nicht mehr geschrieben,was soll so ein Quatsch dann soll man das Thema auf irgendeine Art sperren.
Weiter! Ein Ausspracheprotokoll ist keine Abmahnung,sondern ein Schriftstück aus dem hervorgeht,welche Erziehungsmassnahme/en im Rahmen der Ausprache eingeleitet wurden.Eine Abmahnung muss gesondert ausgefertigt werden und zugestellt werden.Es sei,es ist in dem Protokoll schriftlich enthalten,das es gleichzeitig als Abmahnung gilt.Wenn ich die Annahme verweigere, muss mir die Abmahnung sowieso schriftlich zu geschickt werden.Die angedrohte Kündigung ist sowieso Rechtswiederig ,sie würde sogar den Strafstandbestand einer Nötigung darstellen.Eine Kündigung ist schon eine gravierende Sache,aber um die auszusprechen,gehen erstmal eine ganze Menge andere erzieherische Massnahmen voraus und das ist nicht nur eine Aussprache im Vorstand.Ich bin im Augenblick auf der Suche nach gesetzlichen Unterlagen,die besagen sollen,das ich aus dem Verein austreten kann,ohne das mir der Garten gekündigt werden kann.Ich habe an die Superillu(Leserservice)geschrieben,weil die in der Nr.40/2011 darüber geschrieben haben.Mal sehen was rauskommt.

Hardy

Zitat von: Pirol am 04. November 2011, 17:43:14[quote Ich bin im Augenblick auf der Suche nach gesetzlichen Unterlagen,die besagen sollen,das ich aus dem Verein austreten kann,ohne das mir der Garten gekündigt werden kann.
Wenn Dein Pachtvertrag Pirol so aussieht, hast Du schlechte Karten:
Kleingarten-Pachtvertrag
Zwischen
(Verpächter)
vertreten durch den Vorstand des Kleingartenvereins
(Name und Sitz des Vereins)
im folgenden Verpächter genannt und
a) (Ehemann)
b) (Ehefrau)
(Vor- und Zuname)
(Wohnort, Straße, Hausnummer)
als M i t g l i e d o. g. Kleingartenvereins, im nachfolgenden Pächter
genannt, wird folgender Pachtvertrag abgeschlossen.

Die Betonung liegt auf "Mitglied".

Hardy aus Sachsen

Pirol

Hardy :wie gesagt ich bin auf der Suche nach solche Unterlage,denn sollche Meinungsäußerung hab ich nicht nur in der Superillu gelesen,sondern auch schon bei Diskussionen mit dem Geschäftsführer des Regionalverbandes vernommen,irgendwas muß ja dran sein,ich habe schon einige Sachen aufgedeckt,welche in irgendeiner Ecke schlummerten und vom Vorstand absichtlich den Mitgliedern vorendhalten wurde.Warte mal ab was mir Superillu schreibt.Meißtens ist der Verein gar nicht der Verpächter,sondern nur der Namensgeber,Bei uns ist der Verpächter der Regionalverband,als Vertreter des Eigentümers ,der Stadt.Das ist auch so ein Punkt,der den Pächtern nicht richtig erklärt wirdund man sie unwissend lässt,um sie besser gängeln zu können,Prüfe doch mal,wer der Eignerist-der Zwischenpächter,vielleicht hätte der Verein gar keinen Pachtvertrag abschließen dürfen.Genauso wie viele Vereine verlangen,das beide Eheleute den Pachttvertrag unterschreiben müssen ist auch nichts rechten.

Hardy

Hallo Pirol,
habe mal Superillu den Ratgeber Kleingartenrecht oder auch Garten- und Nachbarrecht angeklickt.

im Rechtsgebiet:
Kleingartenrecht "Pachtvertrag"

1.   
Umrechnung des Kleingartenpachtzinses von DM in Euro
BGH (III ZR 363/04), Revisionsurteil vom 3. März 2005
- sicherlich nicht mehr wichtig
2.   
Kein Wohnlaubenentgelt bei einer Kleingartenanlage mit massiven Bauwerken
BGH (III ZR 203/02), Revisionsurteil vom 24. Juli 2003
- sehr interessant, weil es hier auch um Fragen des Rückbaus oder auch nicht geht

Allein im Garten- und Nachbarrecht habe ich über 300 Urteile gefunden.
Allerdings das für Dich interessierte Thema = 0
Schönen Sonntag































































Pirol

Hallo Hardy:schönen Dank für dein Mitinteresse,Wir kaufen die Superillu schon seit 20 jahren,wie es sie  gibt,da sehe ich jede Woche, was an Neues und Interessantes drinsteht,nicht nur über Kleingärten,sondern auch Mietrecht,Patientenrecht usw,Was mich besonders interessiert kopiere ich mir,oder druck es aus,Das Gleiche mache ich mit unserer Fernsehzeitung" Auf einen Blick,"da stehen offtmals auch sollche Kommentare drin.Die haben sogar schon bei Streitigkeiten mit dem Vermieter geholfen,und wenn ich was nicht finde Schreibe ich hin,bis jetzt habe ich immer eine positive Antwort erhalten

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