Öfen/Kamine im Kleingarten ?

Begonnen von Hermi, 26. Januar 2011, 11:56:41

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moinwerner

Hallo,
wie gesagt, die Rechtsprechung ist ausschlaggebend. keine "Ordnung" oder Verordnung steht über Bundesrecht.

Was "zum Wohnen geeignet" bedeutet, ist nun wirklich oft und lange in den Urteilen behandelt worden. Man muss das Rad nicht immer wieder neu erfinden.

Nun kann jeder in den Schriften des BDG was dazu finden, so er denn will und sich Mühe gibt. es gibt auch Literatur darüber.
Oder er fragt einen Fachanwalt. Ich habe auch in den letzten 30 Jahren viel Erfahrung in der Sache selber gesammelt.
Nur, weil etwas nachvollziehbar ist, ist es nicht rechtens.
Jeder Verein sollte alle Quellen der Information die seit Jahrzehnten zb durch den BDG bereitgestellt wird , sammeln und allen Mitgliedern zur Verfügung stellen. Alles andere ist Murks und risikobehaftet.
Riesige Defizite tun sich auch in Sachen  Vereinsrecht auf, wenn man hier die Beiträge verfolgt .

viel Spass im Garten

Burchard

Hallo,

also ich habe die Seiten des BDG recht intesnsiv durchsucht - kein Wort über Öfen!!   

Wenn man keine konkreten Urteile weis - dann sollte man auch dazu stehen.

Mir reioht ein einziges Urteil -- was ausdrücklich eine Ofen in der Gartenlaube verbietet - wegen "Bewohnbarkeit". Wohlgemerkt - das Bundeskleingartengesetzt spricht nur vom "dauernden Wohnen". 


ullich

Burchard sagt:
"In Aachen wurden in den letzten Jahren mehrere Gärten mit kompletter Ausstattung (Strom-, Wasser und Kanalanschluß) durch die Vertreter des Stadtverbands bewertet und an den Nachfolger übergeben worden - ohne jegliche Beanstandung. Da unser Vorsitzender vom SV auch im Vorstand vom Landesverband Rheinland ist..."
Das ist für mich eine ganz wichtige Aussage !!!
Denn darauf kann ich mich berufen - Gleichbehandlungsgrundsatz -!
Was war denn da mit Ofen in der Laube?

Was den Schornsteinfeger anbetrifft, der unbedingt die Schornsteine der Kleingartenlauben fegen will kann ich nur sagen: Darin sieht er wohl eher einen Zusatzverdienst als die Sicherheit der Kleingärtner. Denn diese Schornsteine sind so klein, so kurz, so übersichtlich, das hier Unverhältnismässigkeit besteht. Was ist denn z.B. mit maximal 2 Meter langen, freistehenden Ofenrohren? Will der Schornsteinfeger auch hier tätig werden?
Ullich



Pirol

Ihr beruft euch alle auf das Bundeskleingartengesetz,aber richtig gelesen mit Inkrafttretungsdaten hat sich noch Keiner .Lest mal nach:Das neue BKG gilt ab den1.4.1983 in den alten Bundesländern,in den neuen Bundesländern seit dem 3.10.1990.Somit sieht es doch so aus:Alle die sich einen Garten nach dem 1.4.83 angeschafft in den alten Ländern, fallen unter das geltende Gesetz.Besitzer vor dem 1.04.83 haben Bestandsschutz.SelbstWohnrechtmäßig siehe §18 desGesetzes.Gartenbesitzer in den neuen Bundesländern wie folgt.Alles was sich einen Garten nach dem 1.10.1990 fällt unter das BKLgGes in seiner jetzigen Gültigkeit.Ausnahme:alle die vor dem 1.10.1990 den Garten hatten, fallen unter den Zusatz § 20a,20b,Sie haben Bestandsschutz.Wenn der Garten verkauft wird entfällt der Bestandsschutz.Da könnte es sein, das in den neuen Bundesländern das Schuldrechtanpassungsgesetz im Zusammenhang mit dem ZGB greift.Es ist auch empfehlenswert sich das Buch eingetragene Vereine anzuschaffen. Da kann man schon viele Probleme offtmals selbst lösen

Pirol

Zitat von: ullich am 18. Februar 2011, 08:35:40
Burchard sagt:
"In Aachen wurden in den letzten Jahren mehrere Gärten mit kompletter Ausstattung (Strom-, Wasser und Kanalanschluß) durch die Vertreter des Stadtverbands bewertet und an den Nachfolger übergeben worden - ohne jegliche Beanstandung. Da unser Vorsitzender vom SV auch im Vorstand vom Landesverband Rheinland ist..."
Das ist für mich eine ganz wichtige Aussage !!!
Denn darauf kann ich mich berufen - Gleichbehandlungsgrundsatz -!
Was war denn da mit Ofen in der Laube?

Was den Schornsteinfeger anbetrifft, der unbedingt die Schornsteine der Kleingartenlauben fegen will kann ich nur sagen: Darin sieht er wohl eher einen Zusatzverdienst als die Sicherheit der Kleingärtner. Denn diese Schornsteine sind so klein, so kurz, so übersichtlich, das hier Unverhältnismässigkeit besteht. Was ist denn z.B. mit maximal 2 Meter langen, freistehenden Ofenrohren? Will der Schornsteinfeger auch hier tätig werden?
Ullich.Aufpassen der Verpächter kann aber für sich eine bessere Einnahmequelle entdecken.Die Lauben entsprechen nicht dem Kleingartengesetz und haben den Charakter eines Erhohlungsgrundstückes und erhöht die Pacht dementsprechend




Pirol

Ich weiß zwar nicht wo du diese Weisheit hernimmst,aber das Kleingartengesetz besagt das.Normalerweise hat der Altpächter alle nicht dem KGgsetz entsprechenden Bauten zu entfernen bei der Abgabe,denn der neue Pächter übernimmt nach den Bestimmungen des geltenden Rechts.Und das besagt eindeutig max.24mqm gr.Laube die nicht zu Wohnzwecken geeignet ist.

Pirol

Noch ein Zusatz zum Thema.Es gibt viele neue Gartenfreunde die freuen sich über eine komfortabel eingerichtete Laube,aber da sind sie im Irrtum.wenn der Vorstand oder Kreisverband im Nachhinein die Herstellung der Kleingartenordnung verlangt,müssen die jeweiligen Eigner/Pächter es auf ihre Kosten veranlassen.Der jeweilige Pächter ist immer in der Pflicht das beißt der Maus den Faden ab,das Kleingartengesetz gid Bundesweit.

Pirol

Zitat von: Pirol am 25. Mai 2011, 10:21:00
Noch ein Zusatz zum Thema.Es gibt viele neue Gartenfreunde die freuen sich über eine komfortabel eingerichtete Laube,aber da sind sie im Irrtum.wenn der Vorstand oder Kreisverband im Nachhinein die Herstellung der Kleingartenordnung verlangt,müssen die jeweiligen Eigner/Pächter es auf ihre Kosten veranlassen.Der jeweilige Pächter ist immer in der Pflicht das beißt der Maus den Faden ab,das Kleingartengesetz gild Bundesweit.Es kann sogar soweit gehen ,das der Alteigner alles abreißen muß und nur der blanke Garten übrig bleibt.Das liegt bei den jeweiligen Verantwortlichen.

wolfram

Hallo liebe Gartenfreund,
ich hab auch mit solchen Fragen intensiv beschäftigt und ausgiebig mit Anwälten unterhalten. Und wie bereits schon angemerkt wurde ist die Rechtsprechung ausschlaggebend. Das Bundeskleingartengesetz gilt in 1. Linie für alle in Deutschland.
ABER ALLE baulichen Anlagen(wie übergroße Häuser oder Stromanschluss, Heizung, Schornstein und Wasseranschluss in den Gebäuden), die in Westdeutschland vor dem Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes(1. April 1983) und in Ostdeutschland vor der Widervereinigung errichtet wurden sind Bestandsgeschützt und können weiter uneingeschränkt genutzt werden. Modernisierungen der baulichen Anlagen sind ebenfalls möglich.
Dieser Bestandschutz ist auch bei einem Pächterwechsel weiterhin gültig und gilt darüber hinaus solange wie das Gebäude existiert (Objektbezogener Bestandschutz). Aber das gibt auch die einschlägige Literatur wieder.

Liebe Grüße und frohes Schaffen im Jahr 2012

daniel123

Moin,

also im Land Bremen werden in Kleingärten Holzöfen vom Schornsteinfeger ohne Probleme abgenommen. Also auch neue Holzöfen. Diese müssen nur die zur Zeit geltenden Abgaswerte einhalten, und dies muss laut Bekannten die diese Prozedur gerade haben anhand der Papiere des Ofens nachgewiesen werden. Und es wird auch jährlich gefegt ;).
Ich würde auch gerne in meiner Parzelle einen Ofen reinstellen. Nun würde ich viel lieber als einen Baumarktofen mir z.B. so eine Kochstelle http://kleinanzeigen.ebay.de/anzeigen/s-anzeige/holzofen,-kochstelle-von-baldur/159429521-87-1227?ref=search reinstellen. Gibt es auch dafür eine Möglichkeit, bzw. halten diese alten Geräte auch die Werte ein und kann man ggf. Ersatzpapiere oder eine Sonderabnahme beantragen?

Gruß

uwe.kessler

Öfen und deren Schornsteine müssen jährlich gereinigt werden.
Das Abreissen vorh. Anlagen ist NICHT erforderlich da diese "Bestandsschutz" haben.
Bei Neubauten ist der Bau von Öfen dieser Art und Schornsteinen nicht mehr zulässig.
Als zulässige Heizung wird eine Gasheizung mit Aussenluft tolleriert. Hier aber in die jeweiligen Verträge schauen. Ein Ausdrückliches Verbot einer Heizung gibt es im BKlgG nicht.

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