ordentliche Kündigung

Begonnen von chris, 25. September 2006, 14:08:00

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chris

Nach einer Abmahnung im Juni diesen Jahres wurde uns unser Kleingarten schließlich im September wg Pflegerückstand (bzw. "waldähnlichem" Zustand) zum 30. November diesen Jahres gekündigt. Wir haben natürlich gleich per Einschreiben Widerspruch eingelegt, da sich der Vorsitzende nicht an die Monatfrist von 4 Monaten gehalten hat. Die sofortige Reaktion seitens des Vorstandes folgte auf dem Fuß: Schließlich hätte er in der Abmahnung bereits mit der Kündigung gedroht (allerdings ohne Termin). Unser Einwand sei also nicht stichhaltig!
Für ihn gilt die Kündigung jedenfalls weiter. Welche Maßnahmen können wir jetzt ergreifen: Amtsgericht, Anwalt, Beschwerde beim Bezirksverband ? Wie kann man sich jetzt gegen eine verlangte Übergabe/Räumung wehren    

ilex

Hallo Chris,

kannst Du uns bitte mal hinsichtlich des bisher gelaufenen Verfahrens "ein wenig auf die Sprünge" helfen - insbesondere, wann der Vorstand welche Maßnahmen (Termine bitte) ergriffen hat.

Und... hast Du den Garten nach der Abmahnung ordnungsgemäß bewirtschaftet?


Gruß

ilex

Anemone

Hallo Chris,
wie von ilex schon angedeutet, wären Infos des Verfahrens hilfreich. Jedoch: Sollte Dir in der 1.(??) Abmahnung mit Kündigung gedroht worden sein, wäre eine im September erfolgte, schriftlich zugestellte Kündigung, nach § 9 Abs.1 Satz 1 BKLeingG (??) unwirksam. Wäre somit defacto ein Formfehler seitens des Vorstandes im Kündigungsverfahren. Fristenregelung: 3. Werktag im August.
Mfg. Anemone

Eckhard

... ist doch alles ganz einfach:
Dem Vorstand seine Formfehler noch mal schriftlich, höflich erklären und alle Beteiligten haben ein Jahr Zeit. Chris um den Garten auf Vordermann zu bringen - der Vorstand, um ggf eine Kündigung fristgerecht zuzustellen.

Auch bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung jetzt müßte chris den Garten schon mal in Angriff nehmen . Wie soll er sonst glaubhaft machen, dass er Kleingärtnerich arbeiten will, wenn es sich tatsächlich um eine Schlaglandschaft handelt.

gruß eckhard.

Anemone

...alles korrekt.
Zudem setze ich voraus, dass Chris seine Bereitschaft zur kleingärtnerischen Nutzung bereits signalisiert hat.
Nur sollte Chris darauf achten, dass ihm die Beanstandungen, Auflagen, Pflichtverletzungen vom Vorstand detailiert und schriftlich mitgeteilt werden.
Pauschale Aussage wie "waldähnlichem Zustand" sind meines Erachtens völlig daneben.
Außerdem, bevor eine gerichtliche Auseinandersetzung in Frage kommt, muss erst die Schlichtungskommission einberufen werden. Dieses Recht hat der Vorstand sowie auch der Pächter. Jedenfalls ist es in NRW so geregelt.
Gruß Anemone

chris

Vielen Dank für Eure Antworten! Also, was den Vorstand anbetrifft, muß ich denn erstmal in Schutz nehmen, da der Garten nach über 13 Jahren wirklich etwas waldig (hat er so auch nicht gesagt) wirkt.
Aber das ist eben unsere Art, wie wir auf die Lage und auch die Größe des rechteckigen Gartens (> 300qm, 30m Rabatte vorne, 15m Rabatte hinten) reagiert haben. Meiner Ansicht nach ein Flurbereinigungsfehler. Wir waren damals zu grün, um zu kapieren was da an Arbeit auf uns zukommt. Und das schlimme ist, mit der Arbeit kommt die Kritik und dann Hohn und Spott ! Oder genießerisches Schweigen am Grillfeuer oder auf der Sonnenliege dieser umliegenden 10m Rabattler mit ihren 150qm Gärtle, während du an der 30m Rabatte wie die Sau schwitzt und keuchend mit dem Fahrradanhänger deinen Astschnitt und deine Laubsäcke kilometerweit zum Container fährst (fit bleibste dabei!), weil ein Kleingärtner nicht das gleiche Recht wie ein Einwohner der Stadt zu haben scheint an den städtischen Laubsackabholungen teilzunehmen. Und wie siehts in unserem Garten aus ? Ein großer Boskop-Apfelbaum in dem geklettert werden kann, Sauerkirsche und mehrere Johannisbeersträucher, unbeherschbare Brombeerenschlangen am Rand, ein Sommerflieder aufm Rasen, großgewachsene Hibiskussträucher, eine riesige Scheinzypresse (mein Lieblingsbaum, wird wahrscheinlich gefällt, tut mir jetzt schon sauweh!) . Brenesseln seitlich/unter der Thuja-Hecke. Ligusterhecke (viel zu hoch geworden) . Das Schlimmste : Beeren tragende, undefinierbare, fast zu Bäumen gewachsene Sträucher. Wenn ich Vorstand wäre....
Kurz und gut : Frist nicht eingehalten, Gartenordnung nicht eingehalten, Formfehler des Vorstands  Was sind das eigentlich für Lapalien ?  "Ich bin dann mal weg"

chr

"bin wieder da" und wieder eingerenkt : Hier also chronologisch die Maßnahmen unseres Vorstandes :
1. Im Februar 05 bekamen wir schriftlich eine Auforderung vorgefundene Mängel bis Ende März abzustellen - Beanstandungen: Garten verwahrlost, Rabatten verwuchert. In 2005 kam allerdings seitens des Vorstandes dann nichts mehr.
2. Im Mai 06 kam dann die 1. Abmahnung mit der Feststellung, daß unser Garten und die Rabatte im Pflegerückstand ist. Frist bis Anfang Juni. Drohung das Pachtverhältnis zu beenden - Mehr stand da nicht drin!
3. Kündigung per Einschreiben : Mit der Feststellung, daß der Garten und die Rabatte immer noch im Pflegerückstand ist, wurde uns der Garten Mitte Sept. 06 zum 30.11.06 gekündigt. "Wir kündigen Ihnen wie bereits mitgeteilt mit Schreiben vom Mai diesen Jahres den Garten zum 30.11.06"
4. Widerspruch per Einschreiben : mit dem Hinweis, daß die Kündigung lt. Unterpachtvertrag spätestens am 3. Werktag im August geschrieben hätte sein müssen. Weiterhin habe ich den Vorstand in diesem Schreiben dazu aufgefordert in Details zu gehen (will ihm einfach nicht gelingen). Wir haben ihm weiterhin unsere Planungen für den Oktober mitgeteilt (Baumschnitt usw.), nocheinmal auf die lange Rabatte hingewiesen und am Ende ihn gebeten zeitnah uns mitzuteilen, ob er bereit sei von der Kündigung abzusehen.
5. Antwort vom Vorstand : "Mit Schreiben vom Mai 06 wurde ihnen mitgeteilt, dass Ihnen das Pachtverhältnis zum 30.11.06 gekündigt ist, wenn Sie die Beanstandungen nicht beheben, was nicht geschehen ist"

Hier beißt sich also die Katze in den eigenen Schwanz, ein gefundenes Fressen für jeden Anwalt

Eckhard

...
denn ein Anwalt verdient auch, wenn Du verlierst!
Wenn Du bei einer  Verhandlung dem Richter nichts anderes vorzuweisen hast, als Absichtserklärungen, siehst Du alt aus.
Es wird auf einen Vergleich hinauslaufen. Erst wenn Du objektive  Pflegerückstände konkret  in sehr erkennbarem Maße beseitigts, kannst Du frohlocken, denn auf See und vor Gericht sind wir alle  in Gottes Hand....


gruß eckhard

Eckhard

Nachtrag: Mache während der Arbeiten eine Foto-Dokumentation "Vorher-Nachher". Das verbessert Deine Lage.

chris

im Kleingarten selbst geht zur Genüge die Post ab

gruß chris

miniaturas

Hallo Chris. wo liegt jetzt eigentlich das Problem??? 300m2 sollten doch eigentlich zu schaffen sein. Auch bei unserem neu übernommenen Kleingarten war viel Wildwuchs (390m2)aber das habe ich Frau auch in den Griff bekommen. Wenn es den"Kleingärtnern" um dich rum nicht schnell genug geht, bitte doch einfach um Hilfe. Leider ist diese "Gemeinschaft" in den Kleingartenkolonien sehr aus der Mode Gekommen, aber wenn Du den Garten schon mehrere Jahre hast, warum nicht jedes Jahr ein bißchen, das sieht auch der Vorstand und kann Dir nicht "an den Karren pissen".
In Berlin ist es jedermann erlaubt, städtische Laubsäcke für 3€ zu erwerben, werden dann auch abgeholt.
Also schwing die Hufe, mach ein bißchen was, der Vorstand sieht Deinen guten Willen und Du kannst Deinen Garten behalten (von nichts kommt nichts)
Grüße aus Berlin

chris

eben, wir sind langsam und schneiden bzw. fällen Bäume eben nicht im Mai/Juni sondern im Oktober. Wir würden allerdings nicht erst im Sept. kündigen, sondern Ende Juli z.b.
Außerdem sind wir zu detailliert für den Vorstand

Uwe

Hallo Chris

Wenn du detaliert für denn Vorstand bist dann sprech mit ihn, schnapp dir ein paar Gartenfreunde für ein Wochenende, schmeiß ein Kasten Bier auf dein Acker (bei uns ist es Haake Beck Pilz) und dann ran an die Arbeit. So wird es bei uns gemacht.

Gruß Uwe

chris

Liebe Gartenfreunde,
uns ziehts gerade wieder die Schuhe aus!Steigerungen sind tatsächlich immer noch drin. Der Vorstand will nach Beratschlagung mit dem Bezirksverband uns jetzt fristlos kündigen. Dies hat er heute mir mündlich am Gartentor mitgeteilt. Damit habe ich nicht gerechnet... Denn es gibt keine neuen 'Tatbestände'. Begründung weiterhin Pflegerückstand! Wir warten jetzt auf das Schreiben (haben übrigens Eure Ratschläge ordentlich umgesetzt) Chris

chris

Einen Auszug aus dem aktuell verwendeten Pachtvertrag in unserem Bezirk(habe allerdings einen von 1992 unterschrieben), will ich Euch nicht vorenthalten: BKleinG-gerecht ??

§4

Die Kündigung ist nur für den 30. November eine Jahres zulässig, sie hat spätestens am 3. Werktag im August zu erfolgen.

Weiter gelten die Bestimmungen und Paragraphen des jeweils gültigen BKleinG.

§5

Der Verpächter ist berechtigt das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen wenn

der Pächter seiner Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nachkommt,
der Pächter das Grundstück nicht oder nur mangelhaft bewirtschaftet (Die Mangelhaftigkeit wird vom zuständigen Fachamt der Stadt Karlsruhe bindend für beide Vertragspartner festgelegt – mit ihrer Unterschrift erkennen sie diese Vereinbarung an.)
der Pächter gerügte Mängel nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten Frist abstellt,
der Pächter trotz schriftlicher Mahnung gegen die jeweils gültige Gartenordnung verstößt, vor allem die Ruhe und Ordnung in der Gartengemeinschaft stört,
der Pächter innerhalb der Gartengemeinschaft Diebstahl begeht, ein Vorstandsmitglied tätlich angreift oder grob beleidigt oder sich anderer vorsätzlicher Delikte schuldig macht,
der Pächter den Kleingarten zu einem anderen Zweck, als zur kleingärtnerischen Nutzung, verwendet oder auch nur teilweise vertragswidrig nutzt,
der Pächter den Kleingarten an Dritte verpachtet, teilweise verpachtet oder auch zur Nutzung überlässt bzw. nicht selbst bewirtschaftet,
der Pächter aus dem Verein austritt oder ausgeschlossen wird,
der Pächter gegen die bestehende Gartenordnung verstößt.
Gibt der Pächter zur außerordentlichen Kündigung Anlass, so haftet er dem Verpächter mit dem gesamten Garteninhalt für alle Ansprüche aus dem Pachtverhältnis.


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