Re: Abstimmung im Gartenverein

Begonnen von Reinhard, 12. Oktober 2002, 19:49:00

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Reinhard

Hallo, ich war ein paar Wochen im Urlaub, deshalb erst heute meine Antwort:<br />
Erstmal vielen Dank für die vielen Meinungsäuserungen; bis auf die Sache mit dem Parteibuch war ja alles sehr konstruktiv. Allerdings bin ich bei meiner Fragestellung von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Ich war davon überzeugt, daß überall beide Ehepartner Vereinsmitglied sind. Bei uns ist das jedenfalls so, es sei denn, es will jemand nicht, weil er z.B. Angst hat dass die unehlichen Kinder den Garten erben. :-))<br />
Und da liegt das Problem: Meiner Meinung nach darf, wenn nichts anderes in der Satzung steht, *jedes Vereinsmitglied* abstimmen. Wenn nun einer aus privaten Gründen nicht in den Verein eintritt, ist das doch sein Problem, oder nicht?<br />
In diesem Jahr wurden 3 Ehepaare neu in den Verein aufgenommen, die jeweils beide auch Vereinsmitglied sind. Als sie in der Jahreshauptversammlung beide abstimmen wollten, wurde ihnen das verwehrt. Begründung: Irgendwann vor zehn Jahren soll einmal beschlossen wurden sein "ein Garten -eine Stimme". Allerdings wurde die Satzung nicht geändert und der Vorstand, kann auch kein Protokoll der damaligen Jahreshauptversammlung vorweisen, in dem dieser Beschluß dokumentiert ist. Deshalb halte ich diesen Vorgang für rechtswidrig.<br />
Im Internet habe ich zwar das Urteil irgend eines Oberlandesgerichts gefunden, dass so ungefähr besagt,<br />
auch satzungswiderige Beschlüsse seien gültig, wenn eine ordnungsgemäße Abstimmung am Ergebnis nichts geändert hätte, aber da frage ich mich,was die Richter gedacht haben, wozu braucht man dann überhaupt eine Satzung?<br />
Viele Grüße an alle und vielleicht ein paar Meinungen!<br />
Reinhard

Lothar

Hallo Reinhard<br />
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Ich für meinen Teil bin nach wie vor der Meinung, dass zunächst grundsätzlich keinem Vereinsmitglied eine Stimme verwehrt werden kann. Egal aob passiv oder aktiv.<br />
<br />
Unterschieden werden muss nur zwischen Mitglied auf der einen und Pächter auf der anderen Seite.<br />
<br />
Die satzungsmäßige Festlegung auf den Therminus "eine Parzell, eine Stimme" kann sich somit eigentlich nur auf Pachtangelegenheiten beziehen.<br />
<br />
In allen anderen Vereinsangelegenheiten muss jedes Mitglied abstimmen dürfen. Sonst wären ja mehrköpfige Familien - alle auf einer parzelle - gegenüber Alleinstehenden in einem nicht vertretbaren Vorteil.<br />
<br />
Gruß Lothar

Mutscho7

Nach meiner Meinung sollte die Zahlung der Mitgliedsbeiträge auch das Kriterium für das Stimmrecht sein. Natürlich können beide Ehepartner Mitglied im Verein sein/werden. Wenn Sie aber beide Stimmrecht haben wollen,. sollten Sie auch beide Mitgliedsbeiträge zahlen.<br />
<br />
Leider bleibt dieser Punkt in der Antwort völlig offen.<br />
 

Joachim

Hier ist eine Unterscheidung notwendig, nämlich Vereinsmitglied und Pächter.<br />
Vereinsmitglieder haben grundsätzlich Stimmrecht über Vereinsbelange, es sei denn das Stimmrecht wurde entzogen.<br />
Pächterbelange sind die Dinge die den Pächter betreffen, nicht zwingend den Verein. Hier ist eine Unterscheidung notwendig.Im Übrigen unterscheidet man ja auch den Pachtvertrag und die Vereinssatzung<br />
Achim

Mutscho7

Hallo JOachim,<br />
<br />
grundsätzlich kann gültige Abstimmung in der Mitgliederversammlung nur "Vereinsangelegenheiten" und "Pachtangelegenheiten" nur sehr eingeschränkt betreffen.<br />
Leider ist es so, dass vielfach versucht wird, Themen die das Pachtverhältnis betreffen in der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschlüsse zu regeln, d.h. sogar Bestimmungen des Pachtvertrages zu ändern. Das betrifft zum Beispiel auch die Gartenordnung. Nach meinem Rechtsverständnis kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand lediglich Regelungen für den Abschluss künftiger Pachtverträge auferlegen, nicht aber bestehende Pachtverträge ändern. Für Beschlüsse mit Auflagen oder Änderungen in Pachtangelegenheiten ist die Mitglieder-versammlung gar nicht legitimiert, so dass sich ein Stimmrecht eines zweiten Pächters nicht auswirken könnte.<br />
Im übrigen bleibe ich dabei, dass das Stimmrecht an die <br />
Pflicht zur Beitragszahlung gebunden sein sollte.<br />
Diskutiere gern weiter.<br />
Mutscho7<br />
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Mutscho7

Hallo JOachim,<br />
<br />
grundsätzlich kann eine gültige Abstimmung in der Mitgliederversammlung nur "Vereinsangelegenheiten" und "Pachtangelegenheiten" nur sehr eingeschränkt betreffen.<br />
Leider ist es so, dass vielfach versucht wird, Themen die das Pachtverhältnis betreffen in der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschlüsse zu regeln, d.h. sogar Bestimmungen des Pachtvertrages zu ändern. Das betrifft zum Beispiel auch die Gartenordnung. Nach meinem Rechtsverständnis kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand lediglich Regelungen für den Abschluss künftiger Pachtverträge auferlegen, nicht aber bestehende Pachtverträge ändern. Für Beschlüsse mit Auflagen oder Änderungen in Pachtangelegenheiten ist die Mitglieder-versammlung gar nicht legitimiert, so dass sich ein Stimmrecht eines zweiten Pächters nicht auswirken könnte.<br />
Im übrigen bleibe ich dabei, dass das Stimmrecht an die <br />
Pflicht zur Beitragszahlung gebunden sein sollte.<br />
Diskutiere gern weiter.<br />
Mutscho7<br />
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Joachim

Vollkommen Recht, die Gartenordnung ist bei uns durch den Grundstückseigentümer, hier die Stadt Köln, in Zusammenarbeit mit dem Generalpächter Kreisverband der Kleingärtner erarbeitet worden und in Kraft gesetzt worden. Ein einzelner Verein als Vermittler kann diese Gartenordnung auch mit noch so vielen Stimmen nicht außer Kraft setzen. Dies wäre das gleiche wenn wir beschließen würden im Halteverbot zu parken.<br />
In Pachtangelegenheiten können die Vereinsmitglieder Vorschläge machen, die der Vorstand weiterleitet, aber ohne gewähr, daß etwas daraufhin geschieht.

kkf

Wenn Ehepaar pachtvertrag gemeinsam unterschrieb ist einzelne mitwirkung bei abstimmungen über vereinsangelegenheiten rechtens.( siehe satzung ) , also zB. bei festsetzung von beiträgen,umlagen usw.( achtung : es gibt auch passive mitglieder, die keinen pachtgarten haben und daher ein eingeschränktes stimmrecht ausüben können und i.d.r. niedrige beiträge zahlen.  pachtverträge und gartenordnung bedürfen der zustimmung des grundstückseigentümers bzw. des generalpächters.abstimmungsergebnisse darüber sind so lange schwebend unwirksam bis zur akzeptanz durch den verpächter ( grundstückseigentümer ). <br />
traurig, das der vorstand die drei ehepaare ausgrenzte - ärger ist leicht möglich.....<br />
<br />
 <br />
 

Mutscho7

Was sind den Vereinsangelegenheiten ? Wahlen, Beitragshöhe<br />
oder Feste organisieren.<br />
Pachtangelegenheiten ( Pachtzahlung/Höhe, Gartengestaltung usw.) sind keine Vereinsangelegenheiten und können nicht durch Mehrheitsbeschlüsse geregelt werden.<br />
Für das Stimmrecht in Vereinsangelegenheiten ist die Unterschrift unter dem Pachtvertrag daher ohne Bedeutung.<br />
<br />
MfG Mutscho7

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