...und nochmal das Thema: Bestandschutz

Begonnen von Martina, 28. Juni 2001, 19:54:00

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Martina

Nach meinem ersten Beitrag, wo wir noch in der Vorbereitungsphase der Kündigung der Gartenparzelle waren,
haben wir nun inzwischen gekündigt. Die Abnahme ist gestern erfolgt. Das Ende vom Lied: Der Bezirksvorstand sagt, die bereits vor Vertragsabschluß (der war 1970) gebaute Laube muß bis auf 24 qm abgerissen werden, was in etwa 17.000,- DM kosten soll und für den Garten gibt es überhaupt gar nichts. Zudem soll es inzwischen
ein neues Gesetz geben, in dem es keinen Bestandschutz mehr gäbe.
Von den älteren Nachbarn wurde uns mitgeteilt, daß die Gartenlaube bereits seit dem Krieg stehen soll.
Unser Kolonievorstand sagte uns, daß wir unbedingt den Vertrag vom Vorpächter haben müssten, um ein Recht auf Bestandschutz zu haben. Doch leider sind in der ihm von uns vorliegenden Akte keine Unterlagen vom Vor-
pächter zu finden.
Wer hat schon ähnliches erlebt und kann uns sagen, wie wir nun weiterverfahren sollen.
Sind rechtliche Mittel die einzige Möglichkeit auf Durchsetzung des § 18 des Bundeskleingartengesetzes?

Horst

Hallo;
 
§ 18 regelt in Absatz 1 den Bestandschutz von Lauben, die mehr als 24 qm haben und vor dem 1.4.83 errichtet wurden. Der Schutz gilt für eine vorhandene Laube für die Dauer ihres Bestandes, auch bei Pächterwechsel.
Die also rechtmäßig errichtete und rechtmäßig vorhandene Laube müßte beim Pächterwechsel in ihrer vorhandenen Beschafffenheit bewertet werden.
Ich würde ein Schriftstück aufsetzen und von mindestens zwei Gartenfreunden unterschreiben lassen, die bestätigen können, daß die Laube so wie sie ist, vor dem 1.4.83 errichtet wurde.
Daß Â§ 18 (1) nicht mehr gilt, ist mir neu.
Mit der "nächsthöheren Klein-Garteninstanz", dem Landesverband in Verbindung setzen.

Liegt eine Verwechslung mit § 18 (2) Wohnlaubennutzung vor?
Die  Wohnlaubennutzung hört im Gegensatz zum Bestandschutz der Laube (1) bei Pächterwechsel auf.

Viel Erfolg gegen Ungerechtigkeit
wünscht
Horst

Löschner Ralf

Hallo Martina,
da dreht sich ja einem der Magen um.
1)Der Beitrag von Horst ist insoweit richtig.
Eine Neuregelung zum Bestandsschutz gibt es nicht.
Desweiteren muß die Statik der Laube,wenn denn der Abriß berechtigt ist,berücksichtig werden. Aufgrunddessen
ist oftmals ein Abriß gar nicht möglich.

2)Als 1. Vorsitzender muß ich mich schon über die
Verfahrensweise in Deinem Verein wundern.
Die Verwaltung der einzelnen Parzellen obliegt dem
Vorstand,folglich muß Dieser sich in in seinen
über Jahre angelegten Unterlagen für Dich kundig machen.
Ich möchte Dir raten,dich auf keine Fall auf dieses Geschäft
einzulassen. Schon bei der Kündigung deines Vorgängers
hätte der Verein ihn zum Abriß( wenn überhaupt)zwingen
müßen.Hier liegt ein grober Verwaltungsfehler vor.
                    Viel Glück mfg Ralf
Ps.Mich würde der Verlauf der Sache interesieren.

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