Obmann baute Laube mit über 70qm

Begonnen von Jörg, 05. August 2009, 23:58:00

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Jörg

Hallo Community,
ein Obmann in unserer Gartenanlage hat mit den Jahren eine Laube von über 70qm errichtet. Seinen Anweisungen ist jedoch laut Satzung durch die Gartenvereinsmitglieder Folge zu leisten. Ich finde es sehr beachtlich, das Personen als Obleute, mit Rückendeckung durch den Vorstand, in dessen Auftrag handeln dürfen, obwohl bekannt ist, das ihre eigene Parzelle eher als Siedlungsland, denn als Kleingartenparzelle zu werten ist. Ist ein Kleingärtner, der in dieser Größenordnung baut rechtlich überhaupt noch Kleingärtner? Denn er erfüllt nicht mehr die Voraussetzung für einen Kleingartenparzelle.
Viele Grüße,
Jörg

Edwin

Hallo Jörg,

auch ein Obmann unterliegt dem Bundeskleingartengesetz. Selbst ein Mitgliederbeschluss kann daran nichts ändern.  Zu klären ist allerdings, wann wurde das gebaut und ob irgendwelche Sonderregelungen bestehen.  Und  hat der Vorstand von den  Bauvergehen gewusst?  Hat er es geduldet? Ist daraus womöglich  ein Gewohnheitsrecht entstanden? Ich führte, das letztere trifft zu.  Dann ist es meiner Meinung nach sehr schwierig einen Rückbau durchzusetzen.

Gruß
Edwin

Jörg

Hallo Edwin,
vielen dank für deine Antwort.
Vor Inkrafttreten des BKleinG 1983 galt in unserem Verein eine maximale Größe von 16qm für Lauben. (Von daher kein Bestandsschutz.)
Es liegt eine rechtswidrige Duldung der Baumaßnahmen durch den Vorstand vor, da diese vom Kleingartenweg einsehbar waren. Die Parzelle wurde fast auf der gesamten Breite (vom Vereinsweg aus gesehen) bebaut. Ein Gewohnheitsrecht würde nach meiner Kenntnis einen Zustand der Laube bedingen der über 30 Jahre Bestand hatte. Dieser liegt nicht vor, da die Laube ständig erweitert wurde.
Viele Grüße,
Jörg

Uwe

Hallo Jörg
Deine Beiträge sind für mich unvorstellbar was in euer Verein abgeht. Übergroße Lauben werden bei uns eine Angelegenheit der zuständigen Baubehörde und werden auch mit hohe Bußgelder geahndet. Es sei den sie haben Bestandschutz unter den §18 des BKleigG. Ein Vorsitzender darf nicht, mit einer Duldung oder sogar einer Bauerlaubnis von seiner Seite aus, gegen ein Gesetz verstoßen. Das wäre Amtsanmaßung bzw. die Duldung oder Bauerlaubnis hätte keinen gerichtlichen Bestand. Für den Rückbau ist in erster Linie der "Bauherr" verantwortlich und der Vorsitzende hat sich vielleicht sogar strafbar gemacht. Frag doch mal bei eure Baubehörde nach. Ansonsten ist in ein Verein die MV das oberste Gremium und der gewählte Vorstand hat an zweiter Stelle den Verein gerichtlich und aussergerichtlich sowie die Interessen der Mitgliederversammlung zu vertreten. Oder, liebe Gartenfreunde, liege ich da falsch?

Gruß Uwe        

Jörg

Hallo Uwe,
du hast Recht, dass ganze klingt unglaublich, ist jedoch durch hunderte von Bildern belegt. Man hat hier wirklich den Eindruck das die Gesetze, Verordnungen und selbst die eigene Satzung in vielen Bereichen ausser Kraft gesetzt sind. Jedenfalls für einen Großteil der langjährigen Pächter. Die neuen Pächter erhalten noch nicht einmal ein Wertermittlungsprotokoll bei der Gartenübergabe welches die Missstände dokumentieren würde. Die Dokumentation der Zustände durch Bilder ist überhaupt nicht gern gesehen. Das die Pächter über die Rechtslage inzwischen aufgeklärt werden ebenso wenig. Man ist stolz darauf, dass die Schiedsstelle seit Jahren nicht vermitteln musste. Was sie auch nur gekonnt hätten, wenn man den Mitgliedern per Aushang die Namen der Schiedsstellenmitglieder benannt hätte. Wer nicht bekannt ist, kann von den Mitgliidern auch nicht angerufen werden. Die einzige Möglichkeit von Seiten der Mitglieder die Schiedsstelle ein schalten zu können wäre gewesen, diese über den Vorstand zu erreichen. Das wäre so, als wenn man im Rechtsstreit die beklagte Partei bitten müßte das Gericht ein zu schalten. Ein eigener Briefkasten für die Schiedsstelle ist nicht vorhanden, weshalb Post für die Schiedsstelle über den Vorstand, dieser zugestellt werden müßte. Wo ist da noch die Unabhängigkeit einer Schiedsstelle?
Viele Grüße,
Jörg

Edwin

Hallo Jörg,

Wie Du sicherlich weist, dürfen nach §3 Abs. 2 BKleinG  Lauben höchsten 24qm aufweisen. Eine kleine Öffnung bittet §18 abs. 1 BKleinG, der den Bestandsschutz von Großlauben regelt. Darüber können auch rechtwidrig übergroße Lauben in einen Bestandsschutz vergleichbaren Zustand hineinwachsen, wenn die zuständige Behörde wissen über den illegalen Zustand erlangt hat und über einen längeren Zeitraum es geduldet hat. Was als längerer Zeitraum anzusehen ist, darüber sollen sich die Juristen streiten. In Westdeutschland ist in der Regel von 25 Jahren auszugehen und in Ostdeutschland unter bestimmten Bedingungen schon ab 5 Jahren.

Aber nun zu Deiner eigentlichen Frage: ,,Ist ein Kleingärtner, der in der Größenordnung (70 qm) baut rechtlich überhaupt noch Kleingärtner?"  Unter der Voraussetzung, dass die Gesamtanlage mehrheitlich einer Kleingartenanlage entspricht, ist die Antwort mit JA zu beantworten.  Weil eine einzelne Parzelle nicht aus dem Komplex der Kleingartenanlage herausgelöst werden kann. Das heißt, entweder unterliegt die Kleingartenanlage komplett dem Bundeskleingartengesetz oder wenn mehr als die hälfte der Parzellen erhebliche Verstöße aufweisen und innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben wurden, kann der Verpächter den Vertrag kündigen und die Anlage unterliegt dann dem BGB.  Eine Umwandlung einer einzelnen Parzelle in Siedlungsland ist nach meinem Kenntnisstand nicht möglich.

Ich kann nur hoffen, dass der Vorstand schnell reagiert oder abgelöst wird, damit nicht plötzlich  Bestandsschutz erschlichen wird. Versuche zumindest diesen Punkt bei der nächsten Mitgliederversammlung Rechtzeitig auf die Tageordnung zu setzen und einen Mitgliederbeschluss zu erzwingen. Diesem Mitgliederbeschluss muss der Vorstand Folge leisen.

Viele Grüße
Edwin

Jörg

Hallo Edwin,
vielen Dank für deine Antwort.
Die 50% schaffen wir noch nicht ganz.
Das mit der MV war letztes Jahr in Bezug auf die Laubengröße sehr interessant. Die Mitglieder wurden kurz auf die 24qm-Problematik hingewiesen und damit war das Thema beendet. Die betroffenen Grundstücke sind von den Wegen gut einsehbar und die Obleute und Vorstand konnten die Baufortschritte gut beobachten. Derzeit vertritt der Vorstand die Meinung, das es sich um Altlasten vor seiner Zeit handelt und er damit nichts zu tun hätte. Dieses betrifft aber nur die wenigsten betroffenen Lauben. De facto duldet er bei bestimmten Personen die Verstöße gegen das BKleinG.
Da bei Abgabe der Parzellen keine Wertermittlungsprotokolle erstellt werden, haben oftmals die neuen Pächter die Kosten für Rückbau und Müllentsorgung gehabt.
Viele Grüße,
Jörg

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