Schuppenabriss

Begonnen von Elisabeth, 09. September 2003, 11:09:00

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Elisabeth

Hallo,<br />
<br />
wir sind Neulinge. Unsere "Bude und den Garten haben wir dieses Jahr schön hergerichtet. Probem unser Schuppen (ca. 30 Jahre alt) Ich wollte ihn abreißen und einen neuen hinstellen. Nun wurde mir gesagt, das dürfe ich nicht, ich darf nur von innen wieder aufbauen. Nach vorsichtiger Schätzung, das wird teuer, sehr zeitaufwendig und auch laut. Was kann ich tun?<br />
<br />
P.S. Dieses Forum finde ich klasse. <br />
<br />

Horst

Liebe Gartenfreunde.<br />
Schaut euch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) hier bei gartenfreunde.de oben im Menü unter - Kleingartenwesen - Das Bundekleingartengesetz - an.<br />
<br />
Es gilt inbezug auf die Laube und andere baulich Anlagen folgendes:<br />
<br />
Für Ost und West gilt generell § 3 (2).<br />
<br />
Für West gilt § 3 (2) mit § 18 mit Stichtag 1. 4. 83:<br />
Von anderen baulichen Anlagen außer der Laube ist dort keine Rede. Ein Schuppen ist in der Laube zu integrieren bzw. an der Laube anzubauen, sodaß nur ein Baukörper vorhanden ist (Siehe Gesetzestext "eine Laube"). <br />
Die 24 qm dürfen nicht überschritten werden.<br />
Manche Vereine im Westen dulden jedoch ältere Schuppen ähnlich wie ältere Lauben (§ 18).<br />
Villeicht darum der Trick mit dem Innenausbau.<br />
<br />
Für Ost, das so genannte Beitrittsgebiet (DDR)<br />
gilt ab 3. 10. 90 § 20 a:<br />
Laut Abschnitt 7. können vor dem 3. 10. 90 errichtete andere bauliche Anlagen, z. B. Schuppen, <br />
unverändert genutzt werden. Abreißen und neu errichten geht deshalb nicht. Darum der Trick einiger Vereine mit von innen aufbauen, also renoviren.<br />
<br />
Da machen aber einige Vereine eine Gratwanderung:<br />
Viele Grundstückseigentümer suchen gerne nach Gründen mehr Geld aus ihrem Grundstück, der KLeingartenanlage, heruszuschlagen. "Ja, das ist ja keine KLeingartenanlage, sondern ein Erholungsbebiet und dafür will ich mehr Pacht".<br />
<br />
Was meint Ihr?<br />
Bitte Beiträge.<br />
<br />
Euer<br />
Horst

Norman

Hallo Horst,<br />
genau so sehe ich dass auch! Aber wenn durch den Gesetzgeber die Sache geregelt ist, kann der Grundstückseigentümer meiner Meinung nach nicht viel tun.<br />
Meine Laube hat inkl.angebautem Schuppen und Terrasse eine stolze Fläche von 44m². Da sie aber bereits vor der Wiedervereinigung gebaut wurde, genießt sie mitlerweile sogar eine Art "Bestandschutz". In unserer Anlage sind recht viele Lauben gebaut worden die nach jetzigem Gesetz, aufgrund ihrer Größe, nicht mehr zulässig sind.<br />
Ich würde an Elisabeth Stelle den Schuppen "renovieren" und somit alle Möglichkeiten ausnutzen!<br />
mfg Norman

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