Kleingarten vererbbar???

Begonnen von Barbara, 09. Dezember 2006, 23:36:00

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Barbara

Hallo,
wie verhält es sich, wenn der Ehepartner (der den Pachtvertrag alleine unterzeichnet hat) verstirbt. Ist dann der andere Partner berechtigt den Pachtvertrag (wie z.B. beim Mietvertrag) zu übernehmen oder gibt es gesetzliche Einschränkungen?
In unserer Kolonie ist es des öfteren vorgekommen, das der hinterbliebene Ehepartner, der den Vertrag vor 30 oder 25 Jahren nicht mit unterzeichnet hat (auch heute noch wird Neu-Pächtern vom Verband gesagt es genügt wenn ein Ehepartner unterzeichnet)den Garten bei Meldung des Todesfalles bzw. Übernahme des Vertrages mit einer neuen Vermessung des Kg und entsprechenden Kosten konfrontiert wird.
Für Eure Erfahrungen, bzw. Hinweise zu diesem Thema wäre ich sehr dankbar
Barbara

Horst

Liebe Barbara.
§ 12 regelt die
"Beendigung des KleinG-Pachtvertrages bei Tod des Kleingärtners".

Kleingarten vererbbar
bei gemeinsamen Pachtvertrag (Absatz 2), dann auch Haftung u.a. durch den Überlebenden (Absatz 3). Überlebender muß Fortsetzung schriftlich erklären. Dann muß der Verein mit ihm den Pachtveretrag fortsetzen. (Wenn der Überlebende nichts taugt gibts Probleme.)

Kleingarten nicht vererbbar
falls Pachtvertrag nur mit einem Ehegatten geschlossen (Absatz 1)Der Verein als Verpächter kann mit dem Überlebhenden - muß
aber nicht - den Pachtvertrag fortsetzen. Der Verein hat freie Wahl.

Dazu wäre noch eine Menge aus der Praxis zu sagen.
Dazu vielleicht später etwas nach weiteren Beiträgen.

Euer
Horst

Eckhard

Liebe Barbara, hier der Text des BKleinGaG
§ 12
Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des Kleingärtners
(1) Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt.
(2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute oder Lebenspartner gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten oder Lebenspartners mit dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner binnen eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verpächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 589 b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Haftung und über die Anrechnung des geleisteten Mietzinses entsprechend anzuwenden.

d.h. in Deinem Fall bist Du ein neuer Pächter, der so zu behandeln ist, wie eine anderer neuer Pächter.
Wenn ihr nicht vorher den Pachtvertrag gemeinsam unterschrieben habt, kann man auch nicht hinterher so tun, als wäre er gemeinsam unterschrieben.
Ein Vorstand sollte auch alle gleich behandeln, oder meinst Du nicht?
gruß eckhard

Horst

Liebe Freunde,
Eckhard hat freundlicherweise den Gesetzestext zitiert.
Leider sind sonst keine weiteren Beiträge erfolgt.
Nun, der Kleingarten ist eigentlich im klassischen Sinne nicht vererbbar, da er nur gepachtet ist. Deshalb spricht das BKleingG
nur von der Beendigung des Vertrages beim Tode und von der  Fortsetzung in Abhängigung davon wie der Vertrag geschlossen wurde.

Schöne Feiertage
wünscht
Euer
Horst

Barbara

Herzlichen Dank für Eure klärenden Hinweise und Antworten.
Ich kann daher nur jeden zukünftigen Kleingärtner empfehlen mit seinen Partner gemeinsam den Pachtvertrag zu unterzeichnen, um finanziellen und anderen unangenehmen Überraschungen vorzubeugen.

Schöne Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Gartenjahr
Barbara

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