• Kleingartenwesen

Die Laube – Größe, Höhe, Bestandsschutz

Was Sie rund um Ihre Laube wissen sollten

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  • Gartenlauben
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  • Bestandsschutz

Gartenlaube - Überdachte TerrassenFoto: Alexandra Immerz Überdachte Terrassen sind erlaubt, wenn die Laube weniger als 24 m² hat.

Immer wieder kommen Fragen zu Größe und Ausstattung von Kleingartenlauben auf. Was etwa ist erlaubt und was nicht? Wir haben für Sie einen Blick ins Bundeskleingartengesetz geworfen und zusammengefasst, welche Vorgaben Sie laut Gesetz einhalten sollten.


Wem gehört die Laube?

Die Laube gehört, entgegen dem Pachtland, dem Pächter selbst. Somit hat er auch die Ver­ant­wor­tung für das Gebäude. Pflege und Instandhaltung sind seine Aufgaben, genauso wie die Ein­hal­tung einiger Vorschriften, die zur Baulichkeit bestehen.


Wie darf sie ausgestattet sein?

Lauben dürfen nur so ausgestattet sein, dass lediglich ein vorübergehender Aufenthalt möglich ist. Denn die (kleingärtnerische) Nutzung besteht eigentlich nur in der Aufbewahrung von Gartengeräten und Gartenerzeugnissen sowie kurzfristigen Aufenthalten des Kleingärtners.


Wie groß und hoch darf sie sein?

Eine Gartenlaube darf laut BKleingG eine maximale Grundfläche von 24 m² nicht überschreiten. Gemessen wird an den äußeren Ecken am Boden. Die Dachüberstände zählen nicht mit, sofern, und das ist wichtig, sie die Funktion als Dachüberstand zum Schutz der Laube gegen Nässe ausfüllen und nicht etwa durch besondere Breite als Unterstand oder gar als Ter­ras­sen­über­dachung dienen.

Die Höhe ergibt sich durch die Vorgabe der einfachen Bauweise. Eine Gartenlaube darf nur eingeschossig erbaut werden. Ein Zwischenboden zur Lagerung von Material oder als Gelegenheit zur ge­legentlichen Übernachtung ist gestattet. Oft ist laut Pachtvertrag eine maximale Höhe von 3,5 m vorgegeben. Sie kann aber durch Vorschriften auf an­deren Ebenen auch nach unten abweichen.


Was bedeutet Bestandsschutz?

Ist eine Gartenlaube auf dem Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik vor dem In­krafttreten des BKleingG 1983 rechtmäßig erstellt worden und wird weiter unverändert genutzt, darf sie, solange nicht baufällig, im Garten verbleiben, auch bei Pächterwechsel.

Der Bestandsschutz findet aber nur Anwendung auf die Größe und nicht auf die Ausstattung. Ist das Gebäude abgängig, darf ein neues nur bis 24 m² Größe gebaut werden. Für die „neuen“ Bun­desländer gelten die Bestimmungen des § 20a BKleingG, die u.a. eine unveränderte Nutzung größerer Lauben, die vor 1990 erbaut wurden, unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.


Ist ein Stromanschluss erlaubt?

Die Versorgung mit Strom im Garten ist zulässig, soweit es sich um Arbeitsstrom handelt. Die Installation von Photovoltaik-Anlagen ist nach Antrag beim Vorstand erlaubt. Windkraftanlagen sind dagegen nicht gestattet.


Ist ein Wasseranschluss erlaubt?

Die für eine kleingärtnerische Nutzung erforderliche Wasserversorgung ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Im Kommentar als Interpretation zum § 3 heißt es: „Ein Wasseranschluss in der Gartenlaube ist für die kleingärtnerische Nutzung nicht erforderlich. Es genügt ein Wasseranschluss auf der Gartenparzelle, …“

Dieses Handeln schützt außerdem vor der Abwasserproblematik. Denn wo Wasser eingeleitet wird, muss es auch wieder heraus und wäre damit entsorgungspflichtiges Abwasser.


Darf ich in meiner Laube übernachten?

Gelegentliche Übernachtungen sind gestattet, allerdings zeitlich beschränkt und nicht dauerhaft. Wer also in den Sommerferien mal einige Tage mit den Kindern oder Enkelkindern im Kleingarten verbringen möchte, darf das gerne tun.


Darf ich meine Terrasse überdachen?

Nur wenn die Laube weniger als 24 m² überbaute Fläche aufweist. Eine nicht überdachte Fläche als Terrasse kann jedoch hergerichtet werden. Zum Schutz vor Regen oder starker Son­nen­ein­strah­lung dürfen Sie diese allerdings nur mit einer Textil- oder Kunststoffplane überdachen, sofern sie einfach und ohne großen Aufwand zu demontieren ist.


Darf ich einen Ofen anschließen?

Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z.B. Öfen, Herde und Kamine) ist nicht statthaft. Sie dienen nicht der kleingärtnerischen Nutzung und verleihen dem Gebäude den Anschein höherwertiger Ausstattung und fördern den Charakter eines Fe­rien­hauses.

Thomas Kleinworth
Bundesfachberater, 
Geschäftsführer und Fachberater des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Gartenfreunde

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