• Gut zu wissen

Vorsicht bei pflanzlichen Urlaubssouvenirs

Schlagworte zu diesem Artikel:
  • Krank­hei­ten
  • Schädlinge
  • Pflanzengesundheitszeugnis
  • Zollkon­trolle
  • Washingtoner Artenschutzüber­einkommen
  • Pflanzenschutzdienst

„Mitbringsel“Foto: agroscope.ch


Sommerzeit ist Reisezeit – dabei geraten Touristen schnell in Versuchung, Pflanzen, Schnitt­blu­men, Früchte, Gemüse, Stecklinge oder Samen als „Mitbringsel“ einzupacken. Innerhalb der Euro­pä­ischen Union (außer den Kanaren!) und der Schweiz ist das problemlos möglich.

Ganz anders sieht es bei Reisezielen außerhalb des europäischen Kontinents aus. Damit Krank­hei­ten und Schädlinge nicht weltweit verschleppt werden, gilt für viele Arten (z.B. Weinreben, Zi­trus­pflanzen) ein absolutes Einfuhrverbot. Bei allen anderen ist für die Einfuhr immer ein behördliches Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes erforderlich. Können Sie dieses bei der Zollkon­trolle nicht vorlegen, werden Ihre Mitbringsel sichergestellt und unter Umständen gebühren­pflich­tig vernichtet.

Bei den europäischen Nicht-EU-Staaten (z.B. Andorra, Monaco), dem angrenzenden Mittel­meer­raum (z.B. Israel, Tunesien) sowie den Kanaren gilt eine andere Regelung: Hier dürfen Sie bis zu 3 kg Früchte und 50 Schnitt­blu­men „ohne Papiere“ mit nach Hause nehmen. Da die Einfuhr­be­stim­mungen laufend aktualisiert wer­den und da zusätzlich etliche Pflanzenarten den Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzüber­einkommens (CITES) unterliegen, sollten Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt beim Pflanzenschutzdienst Ihres Bundeslandes informieren oder im Zweifelsfall auf die Mitnahme von Pflanzen verzichten.

grr

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