Kündigung Kleingarten 31.12.2013

Begonnen von troublegirl, 30. Dezember 2013, 22:05:37

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troublegirl

Hallo, Meine Mutti und ich haben in diesem Jahr unseren( jeweils eigenen) Garten fristgerecht zum 31.12.2013 gekündigt. Meine Mutti hat die Kündigung sogar schon im Sommer abgegeben. Vom Vorstand hieß es, die Lauben können stehenbleiben. Am 15. 12. kamen die Wertermittler und bis heute ist bei uns noch kein Protokoll eingegangen. Zum Termin hieß es, die Lauben sind älter als 50 Jahre und wurden daher mit 0,00€ bewertet, was bedeutet das diese abgerissen werden müssen. Kennt sich jemand mit Bestandsschutz aus? Es gibt keine Baugenehmigung. Gibt es fristen, bis das Protokoll zugestellt werden muss? Am liebsten würde ich dem Vorstand morgen den Schlüssel in den Briefkasten hauen!!! Kann mir jemand helfen? Wie würdet Ihr euch verhalten? LG

gino

Hi, ich hoffe, ich sag nichts Falsches: in S.- Anh. muss, wenn für den Garten kein Nachpächter da ist, Alles, nicht nur die Laube, rückgebaut werden. D. h. Wege, Hecken, Bäume, Schuppen, Laube usw.
Sehr belastend für den abgebenden Gfd., aber wenn sich keiner findet, der den Garten übernimmt, wer soll Euer Eigentum entsorgen?
Der Grund und Boden ist sicher gepachtet, alles was draufsteht, ist euer Eigentum.
Man kann ja auch in einer Mietwohnung nicht einfach alles stehen lassen, was man nicht mehr möchte.
Ich habe schon große Sorge, dass, wenn ich aufhören muss, ich keinen Nachpächter finde.
Man hat ja aber 2 Jahre Zeit, einen Nachpächter zu suchen, muss den Garten allerdings i. O. halten und die gebräuchlichen Kosten tragen.
Bei uns gibt es, vor allem im Frühjahr, meistens jemanden, der einen Garten sucht und der auch alles mit übernimmt. Natürlich alles in Absprache mit dem Vorstand.
gino

Hardy

Hallo,
alles Gute noch im neuen Jahr.

Zu dem Problem bitte mal hier klicken:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=III%20ZR%20266/12&nr=63476

Am 28.9.2013 um 22:50 Uhr stellte User Kay-Uwe auch schon mal eine Frage dazu.

Hardy

Enzio

Hallo troublegirl,

vor weiteren Überlegungen, würde ich erst mal die Wertermittlung abwarten. Die Wertermittler erstellen Niederschriften von der Wertermittlung und übergeben diese dem Vorstand. Nachdem der Vorstand diese geprüft hat, erhältst du davon eine Ausfertigung.

Auch in meinem Bundesland beträgt die Nutzungsdauer einer Steinlaube 50 Jahre. Es bedeutet aber nicht, dass diese nach Erreichen der Nutzungsdauer abgerissen werden muss. Je nach Zustand hat diese noch eine zu erwartende tatsächliche Restnutzugsdauer, welche von den Wertermittlern zu ermittelt ist.

Sollte die Laube Baufällig sein, dann muss es aus dem Gutachten hervorgehen. Fehlt eine Begründung oder du bist anderer Meinung, dann kannst du innerhalb bestimmter Frist gegen das Ergebnis der Wertermittlung Widerspruch einlegen.

Bei der Übergabe der Niederschrift sollte dich der Vorstand über deine Rechte aufklären.

Ein weiteres Problem sehe ich in der Kündigungsfrist. Es könnte sein, dass die Kündigungen (eine davon wurde im Sommer ausgestellt)  nicht rechtzeitig zugestellt wurden, weil diese spätesten bis zum 3. Werktag im Juni dem Vorstand zugestellt werden müssen. Bei späterem Eingang wäre der nächstmögliche Kündigungstermin der 30.11.2014. Ich bin mir aber sicher, dass bei einem geeigneten Nachfolger, die Übergabe eher erfolgt.

Viele Grüße
Enzio

PIT

Zitat von: gino am 31. Dezember 2013, 17:03:16
Hi, ich hoffe, ich sag nichts Falsches: in S.- Anh. muss, wenn für den Garten kein Nachpächter da ist, Alles, nicht nur die Laube, rückgebaut werden. D. h. Wege, Hecken, Bäume, Schuppen, Laube usw.
Sehr belastend für den abgebenden Gfd., aber wenn sich keiner findet, der den Garten übernimmt, wer soll Euer Eigentum entsorgen?
Der Grund und Boden ist sicher gepachtet, alles was draufsteht, ist euer Eigentum.
Man kann ja auch in einer Mietwohnung nicht einfach alles stehen lassen, was man nicht mehr möchte.
Ich habe schon große Sorge, dass, wenn ich aufhören muss, ich keinen Nachpächter finde.
Man hat ja aber 2 Jahre Zeit, einen Nachpächter zu suchen, muss den Garten allerdings i. O. halten und die gebräuchlichen Kosten tragen.
Bei uns gibt es, vor allem im Frühjahr, meistens jemanden, der einen Garten sucht und der auch alles mit übernimmt. Natürlich alles in Absprache mit dem Vorstand.
gino

PIT

Zum Thema - Frage an GINO !!!!

Habt Ihr in SA etwa neue Pachtverträge, wie wir sie jetzt im Land Brandenburg bekommen, wo diese Passage ( wenn kein Nachpächter gefunden - dann alles abreissen und garten "umgegraben" übergeben )jetzt konkret im Pachtvertrag steht ?
Oder handelt Ihr nach den alten verträgen auch schon so, wie Du es formulierst hast ?
Gab es diese totale Beräumung bei Euch im Verein oder Kreis oder Land schon ?
Danke , wenn Du antwortest.

Hardy

Hallo Gartenfreunde,
Gino hat Recht, denn das gleiche sagt das von mir am 1. Januar 2014 eingestellte Urteil aus. Und wenn in Bundesländern die Pachtverträge jetzt geändert werden, dient das genau Ginos Intention. Dieses Urteil sagt das sehr drastisch, dass man dem Verein und den verbliebenen GF es nicht zumuten kann, den gekündigten Garten weiter zu bewirtschaften oder dem Verfall preiszugeben.
Aus meiner Sicht kann ich dem Fragesteller nur empfehlen, sich sehr intensiv um einen Nachfolger zu kümmern. Vielleicht liest dieses Urteil bitte mal der Fragesteller!  Nach mir die Sintflut, geht nicht!
Hardy aus Dresden

Hardy

Vereinbarung im (Formular-)Kleingartenpachtvertrag über Weiterbewirtschaftung durch abgebenden Pächter bis zur Neuverpachtung 

Gericht:
  BGH 

Aktenzeichen:
  III ZR 266/12 

Datum:
  21. Februar 2013 

Art der Entsch.:
  Revisionsurteil 

Vorinstanzen:
  AG Helmstedt, 2 C 200/11, 23.11.2011; LG Braunschweig, 8 S 565/11,   13.08.2012 

Normen:
  BGB § 95 Abs. 1, §§ 307 Bb, Cl, 546 Abs. 1, § 581 Abs. 2, § 584b; BKleingG § 4 Abs. 1 

Rechtsgebiete:
  Kleingartenrecht 

Amtlicher Leitsatz:

In einem (Formular-)Kleingartenpachtvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass der abgebende Pächter für den Fall, dass kein Nachpächter vorhanden ist, den Kleingarten bis zur Neuverpachtung unter Fortzahlung der vereinbarten Entgelte und Gebühren zu bewirtschaften oder die Baulichkeiten einschließlich Fundamente, befestigte Wege und Anpflanzungen zu entfernen und den Kleingarten im umgegrabenen Zustand zu übergeben hat.



Hallo Gartenfreunde, hatte dies vorher versucht einzustellen. Jetzt hat es geklappt.

Hardy


Enzio

Hallo troublegirl,

auch nach der Kündigungsfrist bist du von Arbeits- und Zahlungspflicht nicht entbunden.

Aufwuchs, Gartenlaube und sonstige Einrichtungen sind dein Eigentum, welche danach auf fremden Boden stehen. Der Verein kann von dir statt des Pachtzinses eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Pacht und statt des Mitgliedsbeitrags eine Verwaltungsgebühr verlangen. Weil der Garten auch an einen Nachpächter gebracht werden soll, sollte dieser auch in Ordnung gehalten werden. Wird ein Pächter in einer angemessenen Zeit nicht gefunden,  muss der Garten –wie oben beschrieben- geräumt werden. Eine gesetzliche 2-jahresfrist für die Räumung ist mir nicht bekannt.

Gruß
Enzio

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