Eigentumsgarten – Rechtslage bei Errichtung eines Gewächshauses

Begonnen von Christoph, 29. Januar 2013, 17:54:19

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Christoph

Hallo liebe Gartenfreunde,

seit kurzem bin ich nach ergriffener seltener Chance glücklicher Besitzer eines Eigentumsgartens in bester Lage; der Verein ist im Grundbuch als Eigentümer eingetragen; jeder Eigentümer erhält einen Anteilschein. Der Besitzübergang wird per Kaufvertrag (BGB) geregelt, der Verein wird informiert und übergibt den Anteilschein. Die Praxis bewährt sich seit mehreren Jahrzehnten.

Mein Garten ist ca. 550 m2 groß, rechteckig und im hinteren Teil mit einem Steinhaus mit nachträglichem Anbau bebaut, das wohl Bestandsschutz genießt (gesamt ca. 25 m2, deutlich 30 Jahre alt).

Nun möchte ich zur kommenden Saison ein Gewächshaus anschaffen. Die Größenvorstellung ist ca. 18 m2 Grundfläche bei ca. 38 m3 Bruttorauminhalt.

Wir haben eine sehr alte Vereinssatzung, der Fall ,,Gewächshaus" ist nicht behandelt. Das Bundeskleingartengesetz sieht angeblich 12 m2 maximale Grundfläche vor, hier bin ich aber unsicher (sowohl die Größe habe ich nicht gefunden und die Anwendbarkeit des Gesetzes scheint nicht gegeben).

Unsere städtische Vorschrift ,,Genehmigungsfreie bauliche Anlagen" beinhaltet folgendes:

Zitat:

Genehmigungsfreie bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen (Anhang 1 NBauO)
1. Gebäude
[...]
1.3 Gewächshäuser mit nicht mehr als 30 cbm Brutto-Rauminhalt, im Außenbereich mit nicht mehr als 15 cbm Brutto-Rauminhalt, jedoch nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen
[...]


Zitat Ende

Mein Garten befindet sich im Innenbereich, ich komme aber über die 30 cbm (ich könnte ja zwei kleine Gewächshäuser bauen, die Anzahl ist ja nicht beschränkt :)).

Hat jemand Erfahrungen oder Urteile oder sonstige Informationen, was denn nun für mich gilt? Der Vorstand sagt ,,Anlehnung ans BKleinG". Dort steht aber nichts. Ansonsten ist eine beliebte Antwort ein unbegründetes ,,nein" (verständlich, da dann Rechtssicherheit für den Vorstand gegeben ist, würde ich auch so machen).

Somit bin ich jetzt in der Situation, meinen Wunsch  mit Gesetzten und Urteilen zu untermauern.

Könnt ihr helfen?

Danke!

Christoph

Hardy

Hallo Christoph,
Genehmigungsfreie bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen (Anhang 1 NBauO)
1. Gebäude
[...]
1.3 Gewächshäuser mit nicht mehr als 30 cbm Brutto-Rauminhalt, im Außenbereich mit nicht mehr als 15 cbm Brutto-Rauminhalt, jedoch nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen
[...]


Da Sie größer bauen wollen, gehen Sie zum Bauordnungsamt und stellen dort das Anliegen schriftlich vor. Das BKlG trifft nicht für Eigentümergärten zu.
Hardy

Christoph

Hallo Hardy,

die NBauO interpretiere ich auch so; Unterlagen fürs Amt stelle ich zur Zeit zusammen (Pläne, Skizzen, Flächen- und Volumenberechnungen).

Auch die Einschätzung mit der Ungültigkeit des BKlG für meinen Garten sehe ich genauso; gibt es da verbindliche Quellen oder ist das Deine Einschätzung?

Grüße!

Christoph

Christoph

Hallo zusammen,

Bauamt wurde kontaktiert, Möglichkeiten:

1. Baugenehmigung einholen, ca. 500 € Papierkrieg + Architektenleistung, Genehmigungsergebnis unklar

2. genehmigungsfrei nach NBauO bauen, also sind 20 m3 Gebäudevolumen im Aussenbereich erlaubt; die Anzahl der Gebäude ist nicht beschränkt

Natürlich handelt es sich hierbei um meine persönliche Meinung und nicht um eine rechtsverbindliche Aussage. Diese wäre über das zuständige Amt einzuholen.

Grüße!

Christoph


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