Bestandsschutz ,auch für Schuppen???

Begonnen von Lili, 15. Oktober 2009, 17:23:00

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Bernd

Hallo Peter Pan

Als erstes habe ich nirgends behauptet das nur Lili schuld hat es liegt auch nicht in meinen ermessen dies zu beurteilen. wer wann wie viel Schuld hat müssen die Parteien untereinander klären. Das einzige was ich getan habe ist das Bundeskleingartengesetz zu rate gezogen, dort sind die Aussagen eindeutig und können auch von einem Richter nicht anders ausgelegt werden. Es ändert nichts an der Tatsache dass hier ein Gebäude steht was laut Gesetz nicht stehen darf also auch kein Bestandschutz genießt,(Bestandschutz hast du nur solange Du den Garten hast  egal ob 1930 oder 1966 so bald Lili verkauft geht der Bestandschutz nicht Automatik auf den Nachpächter über) und in diesen Fall ist der Vorstand nun mal am längeren Hebel. Wenn Du schlechte Erfahrungen mit Deinen Stadtverband gemacht hast, (aus was für Gründen auch immer)heißt das nicht das alle Stadtverbände Scheiße sind ich glaube von einer negativen Erfahrung sich so leiden zu lassen ist schlicht und einfach falsch. Wenn ich einen schlechten Gesellen habe sind doch auch nicht gleich alle Gesellen scheiße oder. Darüber Peter Pan solltest du mal nachdenken, bevor Du mich versuchst im Forum madig zu machen.

Hallo Lili

Egel ob du deinen Garten im ehemaligen Todesstreifen oder beim ehemaligen Stasihauptquartier hast die Lage der Anlage hat nichts mit der Stasi zu tun, also auch keine Stasimanieren. Ich finde so etwas Unhöflich gegen über den Menschen die wirklich mit der Stasi Probleme hatten und da ging es bestimmt nicht um Schuppen die weggerissen werden sollten. Das Du nach Deiner Ansicht so über den Tisch gezogen wurden bist ist nicht schön. Versuch es mit Deinen Vorstand zu klären. Leider kommt so was noch viel zu häufig vor das Vorstände nur um die Gärten los zu bekommen nicht die Wahrheit sagen, liegt aber in der Menschlichen Natur

Hier noch was zum Nachdenken


Betrug: Wenn auch die Fähigkeit zu täuschen ein Zeichen von Scharfsinn und Macht zu sein scheint, so beweist doch die Absicht zu täuschen ohne Zweifel Bosheit oder Schwäche.

   René Descartes
französischer Philosoph, Naturforscher und Mathematiker (1596 - 1650)



Bernd

eckhard

Anstatt immer nach - "wer hat Schuld" zu fragen, bitte doch etwas mehr Aufklärung.
Was lernt man?
 Pächter und  Vorstand sollten sich über den tatsächlichen Bestandschutz des jeweiligen Gebäudes juristisch beraten.
m.W. ist der Bestandsschutz  eben nicht an die Person gebunden:
Zitat:
Bestandsschutz ist der durch Art. 14 Abs. 1 GG vermittelte Anspruch einer durch Genehmigung legalisierten oder während eines Mindestzeitraums materiell rechtmäßigen baulichen Substanz in ihrer von der Genehmigung bzw. Genehmigungsfähigkeit umfassten konkreten Nutzung, sich gegen spätere nachteilige Rechtsänderungen durchzusetzen. Bezugspunkt für den Bestandsschutz gegenüber Rechtsänderungen ist stets eine bauliche Anlage in ihrer jeweiligen Nutzung (...).

Warum wird es nicht die Regel, dass alle Baugenehmigungen der Bauten bei Pächterwechsel vorgelegt werden. Wer keine hat, muß abreissen.

Peter, Pan

Hallo Bernd,

wenn Du schon das BKLeingG zitiertst bzw verweißt solltest Du alles lesen. Siehe § 18  Abs 1. und 20 a. Da der Schuppen vor gültigkeit dieses Gesetzes 1989 schon Stand und lt ZGB der DDR rechtmäßigkeit erlangt hatte, dürfen diese weiter genutz  und müssen nicht abgerissen werden. Du kannst doch nicht einfach Gesetze ignorieren die noch Gültigkeit haben.
MfG
Peter,Pan

Bernd

Hallo Peter Pan

Ich bin kein Rechtsanwalt verstehe aber das Gesetz persönlich so
Der Bestandschutz bezieht auf die Gärtner die Ihre Gärten 1990 zur Wende hatten man wollte mit diesen Gesetz die Kleingärtner der DDR schützen. Auf den Gebiet der DDR waren die Lauben usw. meistens etwas größer als in der BRD, damit keiner Abreißen muss hat man diese § 20 a aufgenommen. Ich lege das Gesetz so aus das der Bestandschutz eben nur für die Kleingärtner der ehemaligen DDR gilt nicht jedoch für Gärtner die Ihre Gärten 1991 oder später übernommen haben der § 20 a Punkt 1 Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und nicht beendet sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz Die Betonung liegt auf nicht beendet. Da Lili den Garten 2005 erworben hat, bekamen Sie einen neuen Pachtvertrag und somit findet der § 20 bei Ihr keine Anwendung mehr. Als nächstes wurden meiner Meinung nach die Kleingartenanlagen der DDR  nach 1990 von VKSK  in Kleingartenanlage ..........e.V. umbenannt, somit gab es von den Landes- oder Stadtverband neue Generalpachtverträge, auch das sollte man beachten, soweit zu meiner persönlichen Rechtsaufassung. Bei Lili sehe ich die Sache ein bisschen anders. Lili hat als erstes Unterschrieben ohne sich das was Sie Unterschreibt durchzulesen. Als nächstes führt Lili an das der Schuppen ohne Baugenehmigung und aus Asbest besteht (somit kann man sich auch nicht auf den § 20 a Punkt 7 berufen Illegal bleibt Illegal. Auch nach dem ZGB der DDR hatten solche Illegalen Bauten keine Chance Bestandschutz zu bekommen). Asbest ist meiner Meinung nach laut Gesetz schon Verboten. Als nächstes schreibt Lili das der Schuppen auf Ihren Protokoll schon zum Abriss vorgesehen war (müsste ich jetzt mutmaßen das dies bei der Schätzung so festgelegt wurde und somit auch Lili richtig Schlussfolgert das der Abriss von der Schätzsumme abgezogen werden muss oder vom Vorpächter abgerissen werden müsste) Der Vorstand hat sich also mit dem Bestandschutz offensichtlich schon beschäftigt. Das was dort abgelaufen ist weiß ich selber dass es nicht ganz in Ordnung war. Lili schreibt weiter das der Nachpächter einen Transportablen Schuppen aufbauen kann fügt aber an das dies Quatsch wäre und der alte Schuppen gleich stehen bleiben kann. Hier melde ich wieder bedenken an auf Grund der Ausführung von Lili selber das der Schuppen eben Illegal und aus Asbest bestand oder besteht.Ich möchte hier nicht das dies in einen weiteren Streit endet so wie es in der Vergangenheit hier im Forum der Fall war es ist meine persönliche Einschätzung wie ich den Fall sehe für mich sieht es laut Gesetz halt so aus.

Bernd

Peter,Pan

Hallo Bernd,

deine Meinung in aller Ehre,aber leider liegst Du hier komplett verkehr. Der Bestandschutz lt. § 18 und 20a  ist nicht Personen bezogen sondern Objekt bezogen. Das heißt solange wie das Gebäude steht genießt es dies Bestandschutz.Fällt es ein, darf es nicht wieder in der größe aufgebaut werden.
Aber lassen wir das. Ich wünsche Dir von ganzen Herzen, das Du nie in so eine Situation kommst wie Lili oder andere Kleingärtner die um Ihre Parzelle Kämpfen müssen, da Du sonst mit deiner Meinung auf verlorenen Posten stehst.Recht haben und Recht bekommen ist in unseren Staat ein zweitseitiges Schwert.
MfG

Peter,Pan

eckhard

... kein Mensch "hat" Recht.
Deshalb wird ja Recht "gesprochen"
Aber erst, wenn ein "Aufeinanderzugehen" versucht wurde und es nicht geklappt hat .
Warum wird hier das so selten versucht?
Wenn hier die Lili par tut keine Geräteabteilung in ihrer Laube integrieren will oder der Abriss des Schuppens  z B von allen Beteiligten zu gleichen Teilen getragen wird, kommt man auch zu keiner Lösung.
Nur die Gegenseite zu beschuldigen bringt nix

Bernd

Hallo Peter Pan

Kann schon sein das ich mit meiner Meinung daneben liege. Ich glaube auch nicht das ich so ein Problem bekomme (habe nur eine Überdachte Fläche von 24 Quadratmetern und komme mit 4 Personen sehr gut zurecht habe keinen Überdachten Freisitz aber einen wasserdichten Pavillon der keiner Baugenehmigung bedarf und somit kenne auch solche Probleme nicht) Ich habe heute mal so die Beiträge durchgelesen. Kulanz wird in manchen Kleingartenanlagen sehr klein geschrieben. Diese Sorgen haben wir nicht, unser Vorstand achtet auch auf die Gesetze und erklärt uns bei fragen wo er seine Information hernimmt und sollte er mal was nicht wissen macht er sich Sachkundig bevor er eine Antwort gibt, so können wir es auch nachprüfen. Also es gibt auch Vorstände wo es funktioniert deswegen wird man auch von unserer Anlage hier nichts lesen.
Vielleicht kannst du mir jetzt helfen der §20 a bezieht sich auf das Territorium  der ehemaligen DDR und alle Illegalen Erichteten Gebäude werden durch diesen § 20 a  Legal und genießen Bestandschutz? Das würde heißen das solange die Illegalen Gebäude nicht zusammen Fallen Sie auch nicht abgerissen werden dürfen. Habe ich das jetzt Richtig Verstanden. Abschließend stimme ich Dir zu Recht haben und Recht bekommen ist in Deutschland schwer aber das betrifft nicht nur die Kleingärten. Hier gebe ich auch Eckard Recht es wird nie nach Kompromissen gesucht jeder Beharrt auf sein Recht und das kann nichts werden. Das Problem von Lili hätte auch anders gelöst werden können. Man hätte diesen Schuppen auch stehen lassen können wenn er schon solange gestanden hat zumal der Vorstand ja den Abriss 2005 bevor Lili den Garten übernommen hat nicht durchgesetzt hat.
Aber wie sagt ein altes Sprichwort eine Krähe Kratzt der anderen kein Auge aus und was ich noch gelernt habe ist (nur hier im Forum) das einige Vorstände halt sonder Privilegien haben und die Nachpächter es dann Ausbaden sollen. Eigentlich Schade das es so was noch gibt.

Bernd

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