Mitgliedsbeiträge

Begonnen von Wolke, 13. November 2008, 14:59:00

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Eckhard

Hallo Horst,
danke für deine ausführlichen Erläuterungen .
so weit,so gut, aber warum muß denn nun unbedingt die Ungleichbehandlung bei Mitgliederrechten bleiben, da sie doch gegen geltendes Recht verstößt?
 Gruß Eckhard

Hans

Hallo Eckhard,

sieh es doch mal so:

weniger Recht (d.h. kein Stimmrecht), aber:

Recht auf Teilnahme am Vereinsleben
Recht auf Teilnahme an Versammlungen mit
Rederecht
Recht auf Nutzung der Vereinseinrichtungen (Wassernetz, Elektroanlage, Werkzeuge, Geräte und Maschinen

demgegenüber:

keine Beitragsverpflichtung
keine Verpflichtung zu Gemeinschaftsleistungen

Bisher ist noch keiner zu mir gekommen und hat sich beschwert, dass er weniger Rechte hat und verlangt, dass er Vollmitglied mit allen Rechten und Verpflichtungen  wird.
Wir würden es ihm sicher nicht verwehren.

Hans

Elke

Liebe Gartenfreunde,

bei uns ist es im Verein wie folgt geregelt:

Das aktive Mitglied (Erstmitglied), meist auch der Pächter, bezahlt den vollen Mitgliedsbeitrag.
Wenn Angehörige des Pächters Zweitmitglied werden möchten (um z.B. in den Pachtvertrag eingetragen zu werden) zahlen diese den halben Mitgliedsbeitrag.
Die Gemeinschaftsstunden zählen pro Parzelle.
Stimmberechtigt sind bei uns Erst- und Zweitmitglied.
Mit dieser Regelung sind wir sehr gut gefahren und haben in den letzten jahren die Erfahrung gemacht, dass vorallem junge Mitglieder die Doppelmitgliedschaft wählen.

Elke

Horst

Liebe Freunde,
ungleiche Mitgliedschaftsrechte von Mitgliedern,
die einen Garten haben und
von Mitgliedern, die keinen Garten haben,
 s i n d   zulässig.

dtv-Beck  5231 Rechtsberater
,, Vereine gründen und erfolgreich führen",
11. Auflage, wörtliche Wiedergabe aus Seite 139:

Es gilt der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Vereinsmitglieder.
Als Rechtsgrund für die Geltung dieses auch nicht der Satzungdisposition unterliegenden Gleichbehandlungsgebots wird man seit Geltung des GG wohl den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG anzusehen haben,
der als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip auch innerhalb der Privatrechtsordnung gilt.
Wie dieser verfassungsrechtliche
Gleichheitsgrundsatz, so besagt auch der körperschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz jedoch nicht, dass alle Mitglieder
des Vereins gleichberechtigt sein müssen.
Durch die Satzung können vielmehr Vereinsmitglieder mit unterschiedlichem Rechtsstatus vorgesehen werden,
die Differenzierung muss jedoch auf sachlichen Gründen beruhen.
Einzelheiten hierzu vorstehend S. 25f und S. 120f  jeweils mit Beispielen.
Unter Beachtung dieser Kriterien ist daher auch die Einräumung von Sonderrechten für einzelne Mitglieder oder eine Gruppe von Mitgliedern durch die Satzung zulässig.

Sind jetzt alle Zweifler überzeugt?

Das Buch finde ich für uns sehr gut.
Es kostet 9,50 Euro.

Viele Grüße
von
Horst
über 20 Jahre praktizierender Kleingärtner
mit nur geringen juristischen Kenntnissen.

eckhard

Lieber Horst,

da hast du wohl gewonnen? Ich erlaube mir trotzdem eine andere Rechtsauffassung.

Dafür muß man kein juristisch ausgebildeter sein.

Der letzte Satz war nötig?-!
gruß eckhard

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