• Kleingartenwesen

Grün statt Grenze

Schlagworte zu diesem Artikel:
  • Sichtschutz
  • Privatsphäre
  • Mindestabstände
  • Bestimmungen
  • Hecke
  • Rankhilfen
  • Säulenbäume

Schutz vor neugierige BlickeFoto: Flora Press/Lawson, Andrew Rankhilfen oder Säulenbäume schützen vor neugierigen Blicken.

Na klar, ein bisschen Privatsphäre braucht jeder mal, ob beim Essen auf der Terrasse oder beim Sonnenbad auf der Liege – manchmal kann man auf die Blicke der Spaziergänger dann verzichten. Unsere Kleingärten sind aber auch dazu da, dass die Bürger sie zur Erholung nutzen können und die Blicke der Spaziergänger frei über die Gärten wandern sollen – was mit Barrikaden um die Parzellen schwer möglich wäre. Es gibt daher Bestimmungen für Sichtschutze, die je nach Bundesland und Verband va­riieren können. Im Allgemeinen gibt es aber einige grundlegende Regeln, die Sie beachten sollten.

Wie, wo und womit

Die Höhe des Sichtschutzes ist oft auf 1,4 bis 2,0 m begrenzt, das hängt von den jeweiligen Landesverordnungen ab. Für die Außeneinfassung einer Kleingartenanlage gelten andere Bestimmungen als für Hecken oder Sichtschutz im Inneren. Diese Regelungen können Sie oft im Generalpachtvertrag samt anhängender Gartenordnung finden.

Oft wird durch die Gartenordnung des Vereins auch bestimmt, in welchem Bereich einer Parzelle ein Sichtschutz mit einer gewissen Höhe zum Schutz vor Blicken erstellt werden darf – ganz sicher nicht um die ganze Parzelle herum.

Es gibt oft Vorschriften darüber, welche Materialien verwendet werden dürfen. Natürliche wie Weidenflechtzäune sind in der Regel erlaubt, während Kunststoffe oder Metall möglicherweise Einschränkungen unterliegen. Grundsätzlich ist ein lebender Sichtschutz aus Pflanzen zu bevorzugen. Neben der Funktion als Sicht­­schutz kommen so weitere, der Umwelt förderliche, hinzu.

Der Sichtschutz sollte stabil und sicher sein. Das bedeutet, dass er wind- und wetterfest sein muss und keine Gefahr für Nachbarn oder Passanten darstellen darf. Damit ist auch eindeutig, dass der Sichtschutz eine zu genehmigende bauliche Maßnahme ist. Holen Sie sich die Genehmigung bei Ihrem Vorstand ein, bevor es ans Bauen geht.

Es gibt oft Mindestabstände, die zwischen dem Sichtschutz und der Grundstücksgrenze eingehalten werden müssen. Je nach Auslegung der Landesbauordnungen der Länder variieren diese. Wichtig: Grenzen zwischen den Parzellen sind baurechtlich keine, nur die Abgrenzung der Anlage zu anliegenden Flächen stellt eine Grenze im Sinne des Baurechts dar.

Die Herstellung einer Abgrenzung zur Nachbarparzelle wird in der Regel durch die Gartenordnung beschrieben. Das Nachbarschaftsrechtsgesetz schreibt eine gemeinsame Nutzung und Pflege der Baulichkeit vor. Daher ist eine Absprache mit dem Nachbarn unumgänglich.

So vermeiden Sie Probleme

Erkundigen Sie sich über die spezifischen Vorschriften für Ihren Kleingartenverband und Ihr Bundesland. Diese Informationen finden Sie oft auf den Webseiten der Verbände oder bei der örtlichen Gemeinde. Auch der Vorstand oder der Vereinsgartenfachberater kann oft helfen.

Wählen Sie Materialien, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen entsprechen als auch Ihren ästhetischen Vorstellungen, das Gesamtbild einer Anlage sollte nicht leiden.

Naturmaterialien sind oft eine gute Wahl. Eine Anpflanzung von Obstgehölzen, besonders Spalier- oder Säulenobst, ist eine hervorragende Lösung. Im Sommer, wenn man seine Freizeit auf der Terrasse verbringt, sind die Pflanzen belaubt und tragen zum Ende der Saison auch noch Früchte. Auch eine Rankhilfe, bepflanzt mit Brombeeren, oder eine vertikale Begrünung mit Wein erfüllt den doppelten Zweck.

Der häufigste Fehler ist, dass die notwendige Genehmigung nicht eingeholt wird. Das kann zu teuren Nachbesserungen oder sogar zu Abrissverfügungen führen. Die Verwendung nicht zugelassener Materialien kann ebenfalls zu Problemen führen. Ein instabiler Sichtschutz kann bei starkem Wind umfallen und Schäden im eigenen oder im Nachbargarten verursachen. Dann müssen Sie sich auch wieder mit den Blicken der Spaziergänger abfinden.

Thomas Kleinworth
Bundesfachberater, Geschäftsführer und Fachberater
des Landesverbandes der Kleingartenvereine Schleswig-Holsteins