• Kleingartenwesen

Für Schutz und Fairness

Schlagworte zu diesem Artikel:
  • Gartenbegehung
  • rechtmäßige Nutzung Kleingarten

GartenbegehungenFoto: Soboll

Meist zum Sommer hin kündigt sich der Vorstand eines Vereines oder des Stadt-, Bezirks- oder Kreisverbandes zu seinen routinemäßigen Begehungen an. Einige Gartenfreunde empfinden dies als lästig und als Kontrolle. Sie fragen sich, ob diese Begehungen tatsächlich sein müssen.
Sinn und Zweck dieser Gartenbegehungen ist es, sich seitens des Vorstandes von der rechtmäßigen Nutzung des Kleingartens ein Bild zu machen. Somit soll sichergestellt werden, dass der Kleingarten auch tatsächlich kleingärtnerisch genutzt wird und dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) entspricht, durch das die Anlagen besonders geschützt werden. Diese Begehungen sind wichtig! Nicht selten liegen Kleingartenanlagen in 1A-Lage, sie sind besondere Filetstückchen und wecken dadurch bei Bau- und Investitionsfirmen Begehrlichkeiten.

„Wachsende“ Lauben

Diese Flächen werden laut Pachtvertrag zweckgebunden verpachtet. Der Zweck ist die kleingärtnerische Nutzung durch den Kleingartenverein. Dazu gehört, dass auf einem Drittel der Fläche Gartenbauerzeugnisse wie Obst und Gemüse angebaut werden müssen oder dass die Gartenlaube inkl. überdachtem Freisitz eine maximale Größe von 24 m² haben darf.
Leider finden immer wieder einige Pächter die Größe ihrer Gartenlaube nicht ausreichend. So kommt es, vorzugsweise in den Wintermonaten und an den vom Hauptweg aus nicht einsehbaren Stellen, zu einem Wachstum der Lauben. Das Ergebnis sind übergroße Lauben ohne Genehmigung. Diese können, außer zu einer Gefährdung des Versicherungsschutzes, auch zu einer Gefährdung der gesamten Kleingartenanlage führen, weil die Fläche nicht mehr vertragsgemäß genutzt wird.
Gleiches gilt, wenn nicht ein Drittel der Fläche für den Anbau genutzt wird. Denn vor allem hierdurch unterscheidet sich der Kleingarten von einem Wochenendgrundstück, was sich in dem deutlich niedrigeren Pachtpreis widerspiegelt und zu dem besonderen Schutz durch das BKleingG führt.

Gartenbegehung KleingartenFoto: Soboll

Für ein gutes Miteinander

Gartenbegehungen dienen auch der Fairness innerhalb des Vereines. Da für alle Pächter die gleichen Spielregeln gelten, ist es Aufgabe des Vorstandes zu kontrollieren, ob sich alle Pächter an die Vorgaben, die sich aus Verträgen und/oder der Gartenordnung ergeben, halten. Begehungen geben dem Vorstand die Gelegenheit, Missstände festzustellen und die Pächter anschließend zu einer Ausräumung der Missstände aufzufordern, so wird niemand bevorzugt und auch niemand benachteiligt.
Für ein gutes Miteinander zwischen Mitgliedern und Vorstand sollten die Begehungen früh genug angekündigt werden, so kann sich jeder rechtzeitig auf den Termin einstellen. Dies vermeidet Ärger auf beiden Seiten. Vielleicht lassen sich die Begehungen ja auch mit einem anderen Termin wie der Gemeinschaftsarbeit verbinden, denn dann sind die Vereinsmitglieder ohnehin im Verein vor Ort.

Spielregeln einhalten

Und auch für die Begehungen gibt es Spielregeln: In den Garten eintreten darf, wer die Erlaubnis vom Pächter dazu hat. Und auch im Garten selbst sollte man sich rücksichtsvoll bewegen. Schließlich blüht und wächst dort das Eigentum des Pächters. Nutzen Sie solche Termine gleichzeitig für Gespräche, das fördert das Miteinander und das gegenseitige Verständnis.
Wenn auch Sie demnächst die Ankündigung einer Gartenbegehung erhalten, sehen Sie es nicht als Ärgernis, sondern als Chance – die Chance, Ihren Beitrag für das Fortbestehen Ihrer Anlage zu leisten und Spekulanten bereits im Vorfeld den Wind aus den Segeln zu nehmen. Und, seien wir doch ehrlich: Wer nichts zu verbergen hat, dürfte seinen Garten doch sicherlich gerne präsentieren, oder?

Miriam Soboll
Fachberaterin des Landesverbandes 
Niedersächsischer Gartenfreunde