Schrebergarten Verbaut.

Begonnen von Mastergurke, 20. Januar 2017, 10:43:31

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Mastergurke

Servus Leute.

Ich habe ein Problem.

Mein Verstorbener Vater hat mir ein Gartengrundstück/ Schrebergarten auf meinen Namen ca. 2000 gekauft.
Ich dachte er wollte mir einen gefallen tun.
Da war ich 14. 
Desweiteren genießt meine Stiefmutter auf diesen Grundstück nies recht.
es geht um Ca  300 qm.

Ich kenne den Garten gut bin auch mit aufgewachsen.
Er ist zu 80 % Mit Schuppen Wohnräumen Küche etc ausgestattet. Gebaut hat alles mein Vater.

Mann kann dort ohne Probleme wohnen.

Meines Wissen ist das aber alles verboten.

zb. (1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.

So nun steht aber alles schon und ich glaub nicht das mein Vater eine einzige Genehmigung eingeholt hat.

Das hätte zur Folge wenn mal ein Nachbar etc etc. Sich beschwert und die Gemeinde drauf aufmerksam wird.

Das ich es abreißen muss oder ?
Natürlich auf meine Kosten und das wird Teuer.

Was habe ich für Möglichkeiten ?

Baugenehmigung Nachholen ?
Wenn 75 % verbaut sind. Wird es wohl nicht in irgendeiner weiße genehmigt werden das es verboten ist oder ?

Das steht schon alles seit 10 Jahren es ist ich sage mal geduldet aber wenn es hart auf hart kommen sollte.
Bin ich Praktisch gefi.... ?

oder sehe ich das Falsch ????

Danke im vorraus.





Hardy

Schau mal hier in das Urteil rein.
Bestandsschutz für Kleingartenlauben - Kleingartenlauben, die vor Inkrafttreten der Größenbegrenzung gemäß § 3 KleingG bereits errichtet wurden, genießen Bestandsschutz und können weiterhin genutzt werden, auch wenn sie nach der aktuellen Rechtslage flächenmäßig zu groß sind. (AG Düsseldorf, Urteil v. 13.07.2009, Az.: 231 C 14646/08)
So so nett, was nun draus wird mit dem Garten!
Hardy

GartenDialog 2026Foto: Petra Richli

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