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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: hooby am 13. August 2014, 00:20:18

Titel: Rechtliche Grundlage für Laubenabriss und entsorgung
Beitrag von: hooby am 13. August 2014, 00:20:18
Liebe Gartenfreunde, wir haben letztes Jahr in Hamburg einen Kleingarten mit Laube gepachtet. Beim Begehen roch es seltsam und uns wurde versichert, daß dies der langen Zeit die nicht gelüftet wurde geschuldet sei. In der Schätzurkunde wurde festgehalten, daß die Laube gut konserviert sei, aber ein wenig feucht auf Grund der schattigen Lage.
Der Geruch verschwand trotz ausdauernden Lüftens nicht und beim beiseitenehmen der Rigipsverkleidung wurde klar: hier hat jemand das gesamte Ständerwerk mit Xyladekor behandelt. Wir haben einen Holzspan eingeschickt und untersuchen lassen- die Ergebnisse waren niederschmetternd: Es wird dringend davon abgeraten sich in diesem Raum aufzuhalten, da die Grenzwerte allesamt deutlich überschritten sind.
Nachdem wir dies dem Vorstand mitteilten erhielten wir die frohe Botschaft: Pech gehabt, alles selber abreissen und alles selber entsorgen!!! Wir würden Euch gerne fragen, ob dies rechtens ist, oder nicht. Vielen Dank für Eure Antworten.
Titel: Re:Rechtliche Grundlage für Laubenabriss und entsorgung
Beitrag von: Hardy am 13. August 2014, 09:53:50
Hooby,

Wertermittlungsrichtlinie
Beim Wechsel von Pächtern wird in der Regel die Bebauung und der Bewuchs des Kleingartens an den neuen Pächter verkauft. Dazu ist es erforderlich, dass der Wert des Kleingartens ermittelt wird. Die Wertermittlung erfolgt auf Grundlage einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und der Wertermittlungspreis ist für den Verkäufer verbindlich.
Qelle: http://www.gartenfreunde-hh.de/index.php?id=schaetzerrichtlinie

Ich gehe davon aus, dass Sie die Bauten  u.a. dem abgebenden Pächter nach der Wertermittlung bezahlt haben, da dieser vorher der Eigentümer dessen war. Der Vorstand kann da m.E.n. nicht verantwortlich sein, dass die Holzkonstruktion  mit diesem Mittel bearbeitet worden ist. Deshalb sollten Sie sich an den Verkäufer wenden. Falls Sie eine RS-Versicherung kann man diese nutzen.

Sie können sich ja auch an Ihren Landesbund HH wenden, wenn der Vorstand Ihnen mitteilte: ,,Pech gehabt" usw. Das halte ich allerdings für voll daneben und würde seiner Fürsorgepflicht entgegenstehen. Lesen Sie auch mal im Ganzen die Homepage Ihres Landesverbandes.

Hardy