Schätzungsbetrag überbieten

Begonnen von Gunnar, 26. Juli 2005, 21:09:00

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Gunnar

Kann man auch mehr Geld verlangen als auf dem Schätzprotokoll steht?

Re(e)Bell

Hallo Gunnar,
das ist eine wirklich interessante Frage, die alle Kleingärtner interessieren sollte.
Wichtig ist auch, welche Vorschriften dein Pachtvertrag genau enthält.
Ich stelle die Frage mal etwas abgewandelt.
Sind die im Pachtvertrag enthaltenen Regelungen, wonach man nur Anspruch auf eine Entschädigung nach den sogenannen Schätzungsrichtlinien hat, gültig ?
Zum Verständnis: die Schätzungsrichtlinien enthalten häufig Regelungen über den Wert der Laube und den Bewuchs welche von den üblichen Werten nach unten abweichen.
Ich würde zunächst dazu raten, ein Wertgutachten eines öffentlich vereidigten Sachverständigen einzuholen um den Unterschied zu klären. Außerdem müßte natürlich ein Nachfolger bereit sein, den höheren Preis zu zahlen.
Re(e)Bell

arno

Moin Gunnar,
um Deine Frage kurz zu beantworten: als scheindender oder "neuer" Pächter darfst Du selbstverständlich den Betrag der Wertermittlung ("Schätzung") überbieten.
Wie (Re)Bell zurecht schreibt, enthalten die Schätzungsrichtlinien lediglich Regelungen über den Wert der Laube und Bewuchs. Die Werte werden von landesrechlichen Vorschriften vorgegeben! So wird z.B. eine Pumpenanlage und die Stromanlage   nicht bewertet (=Regelung in S.-H.). Diese Kosten läßt sich der scheidende Pächter natürlich auch erstatten.
In der Praxis bietet  der scheidende Pächter auch noch Gartengeräte und sonstiges Inventar zum Kauf an, so das die Abstandssumme (=nicht Kaufpreis) für den Garten zwangsläufig höher sein muss als die "Schätzsumme".

Die von (Re)Bell gestellte Frage nach den in den Pachtverträgen enthaltenen Regelung, dass man nur Anspruch hat auf eine Entschädigung nach den Richtlinien, kann sich meiner Meinung nach nur darauf beziehen, wenn eine Gartenanlage seitens der Gemeinde aus "öffentlichen Interesse" z.B. in Bauland für ein Gewerbegebiet umgewidmet werden soll. Ansonsten hätte (Re)Bell mit seinen Bedenken recht.

Zum Abschluss: die Wertermittlung dient nicht nur dazu, lediglich den "Wert" des Gartens zu ermitteln - sie soll gerade den neuen Pächter vor "bösen" Überraschungen schützen. Im Rahmen der Wertermittlung wird z.B. auch festgestellt, ob der Garten den gesetzlichen Anforderungen entspricht (z.B. unzulässige Laubengröße, unzulässige Anpflanzungen pp.). Dann muss nämlich der scheidende Pächter die Kosten für den "Rückbau" tragen!
Gruß

Arno

Gunnar

Danke

emcy

Hallo Leute,
das interressiert mich auch.
@Arno:
Soll also heißen, daß ich den Kaufpreis nicht ändern kann. Die "Abstandszahlung" ist aber Verhandlungssache? Habe ich das so richtig verstanden?

Was ist dann, wenn der Neupächter sagt, er würden den Garten für den Kaufpreis nehmen, verzichtete aber auf die Übernahme von evtl. Gartengeräten, Pumpen etc. (Will also keine zusätzliche Abstandssumme zahlen)?
Kann ich als Altpächter diesen ablehnen oder dazu "zwingen" eine Abstandsumme für "meine" Gerätschaften bezahlen, oder muß ich alles mitnehmen bzw. abbbauen?

Gruß emcy

Re(e)Bell

Hallo emcy,
es ist genau anders herum. Der Kaufpreis ist das Entgeld für die zusätzlichen Sachen wqie Pumpe, Gartenwerkzeug usw. Die Abstandszahlung betrifft die Gartenlaube sowie die Bäume und Pflanzen.
Gruß Re(e)Bell

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