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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: aurian_28 am 07. März 2017, 13:04:25

Titel: Abwicklung nach Todesfall
Beitrag von: aurian_28 am 07. März 2017, 13:04:25
Hallo zusammen, ich bin neu hier und hätte einige Fragen, die mir bisher niemand so recht beantworten konnte. Vielleicht kann ich mit Eurer Hilfe ja Licht ins Dunkel bringen, das wäre schön.

Meine Großmutter ist im Februar vestorben und meine Mutter und ich möchten den Garten nicht weiterführen, weil wir selber Haus/Garten/Vollzeitjob haben, zudem nicht direkt in der Nähe wohnen. Wir haben ihr in den letzten Jahren mit dem Garten noch geholfen, sie war aber alleiniges Mitglied.

Ich habe dem Gartenvorstand nun mitgeteilt, daß wir den Garten aufgeben und vom 1. Vorsitzenden einen bunten Strauß Informationen bekommen, die aber bislang nur zum Teil wirklich der Wahrheit entsprachen.

So wurde mir als erstes gesagt, der Pachtvertrag werde erst bei Verkauf aufgelöst und wir den Garten bis Ende 2017 pflegen müssen bei Nichtverkauf.
Ein Anruf beim Stadtverband hat ergeben, daß der Pachtvertrag automatisch zum 31.3. erlischt und wir erst einmal nur die Laube räumen müssen. Die Pflege des Gartens und die einstweilige Inbesitznahme liegen laut Stadtverband beim Gartenverein, nicht bei uns.

Darüber hinaus warten wir nun auf den Schätz-Termin. Was das angeht, habe ich eher konfuse Auskünfte bekommen. Meine Frage war, ob das Schätzungsergebnis einfach akzeptiert werden kann und der Garten zu dem Preis zum Verkauf angeboten werden kann. Antwort des Gartenvereins: nein, es muss die Mängelliste abgearbeitet werden und ein tadelloser status quo erreicht werden, sonst bietet der Verein die Parzelle gar nicht zum Verkauf an.
Erreiche man bis Ende des Jahres keinen Verkauf, würde der Schrebergarten automatisch (ohne Ersatzleistung) an den Verein fallen, dann habe man Pech gehabt.

Beim Stadtverband wußte man das alles nicht so genau, regte aber an, wenn man möglichst wenig Arbeit damit haben wolle, könne man den Garten ja einfach dem Verein schenken. Da das Verhältnis zum Vorstand mittlerweile aber eher eisig ist, lehnen wir das ab. Spätestens, wenn der Vorstand erfährt, daß wir nach dem 31.3. den Garten nicht mehr bestellen müssen, wird das Verhältnis vermutlich ganz kippen.

Meine Frage ist nun: Müssen in jedem Fall Mängel beseitigt werden oder können wir das entsprechend niedrigere Schätzungsergebnis akzeptieren? Im Grunde würde das dem Verein ja nur entgegen kommen, denn je schneller der Garten (zu dem niedrigeren Preis) verkauft werden kann, desto kürzer muss er von ihnen mitbewirtschaftet werden.

Zudem sind die Parzellen laut Auskunft der Internetseite des Vereins zwischen 2500 und 4500 Euro wert. Es sei mal dahingestellt, ob das so stimmt. Aber ist es tatsächlich so, daß Ende 2017 der Garten dann an den Verein übergeht, ohne daß wir ausgezahlt werden müssen?
Titel: Re: Abwicklung nach Todesfall
Beitrag von: peter am 07. März 2017, 17:10:14
 Zu Ihrer Frage Gutachten
Ein Gutachten muß angefertigt werden.
Sollte das Gutachten  2000,00 € betragen und die     
Auflagen zur Rekultivierung 1000,00 € gibt es Zwei
Möglichkeiten . Entweder die 1000,00 € akzeptieren
oder die Auflagen erfüllen.
Welchem Kreis oder Landeverband gehört der Garten-
verein an? Da der Pächter verstorben ist und kein Ehepartner vorhanden ist gilt die Kündigung ab
sofort.
Alles was vom Neupächter nicht übernommen
wird ( Möbel oder Geräte)muss entsorgt werden.
Es wäre nett wenn Sie mich auf dem laufenden halten
würden. mfg. Peter
Titel: Re: Abwicklung nach Todesfall
Beitrag von: Hardy am 07. März 2017, 19:24:22
Hallo Aurian,
Stirbt der Pächter eines Kleingartens, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt (§ 12 Abs. 1 BKleingG). Eine Ausnahme gilt, wenn der Pachtvertrag durch Eheleute oder Lebenspartner gemeinschaftlich abgeschlossen wurde. In diesem Fall wird der Pachtvertrag mit dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt (§ 12 Abs. 2 S. 1 BKleingG).
Die Erben eines Pächters treten nach der gesetzlichen Regelung lediglich in das Abwicklungsverhältnis ein mit der Folge, dass sie gegenüber dem Verpächter zur Räumung und Herausgabe verpflichtet sind.

Lass Dir bzw. Deiner Mutter die Wertermittlungsrichtlinie für den Garten des Stadt-oder Landesverbandes vorlegen oder suche sie selbst im I-Net. Hast Du den alten Pachtvertrag der Oma oder lass ihn vom Vorstand Dir vorlegen.
Sollten während der Wertermittlung Mängel angesprochen werden, lasst Euch die Texte dazu vom Vorstand bzw. den Wertermittlern vorlegen, denn diese müssten ja der Oma zu Lebzeiten bekannt gewesen sein!
Hardy
Titel: Re: Abwicklung nach Todesfall
Beitrag von: Hardy am 13. März 2017, 13:08:07
Urteil des BGH vom 21.2.2013 - III ZR 266/12

Der Verpächter eines Kleingartens muss grundsätzlich nicht hinnehmen, dass der Pächter die in dessen Eigentum stehenden Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen nach der Kündigung des Pachtverhältnisses auf dem Grundstück belässt. Vielmehr kann er vom Pächter die Entfernung dieser Sachen verlangen.

Hier Geschriebenes steht im Zusaammenhang mit meinem letzten Beitrag. Als Erbe ist man in dem geschilderten Fall betreffs Garten der Oma, im Sinn des o.g. Urteils für die Räumung des Gartens zuständig.

Hardy
Titel: Re: Abwicklung nach Todesfall
Beitrag von: aurian_28 am 22. März 2017, 20:14:28
Danke erst einmal für Euer Feedback.
Ich komme in der Sache immer noch nicht so richtig vom Fleck.
Wir haben den Garten jetzt vom Entrümpler räumen lassen und der Vorsitzende des Vereins hat es jetzt auch endlich mal geschafft, den Schätzer zu bestellen für in einer Woche.

Er hat einen Interessenten gefunden, der den Garten übernehmen würde und heute direkt versucht, mir aus den Rippen zu leiern, daß wir den Garten ja jetzt direkt schonmal ohne Wertermittler demjenigen überlassen könnten, er sei eh nichts mehr wert.

Das glaube ich eigentlich kaum, den auf der Homepage steht etwas von 2000-4500€ je Parzelle. Sicher ist das Haus schon alt, aber aus Stein und es sind ansonsten 400 qm Grund. Und wir tragen ja noch die Verantwortung bis Ende des Monats und ich möchte schon den Status Quo geschätzt haben und dann danach agieren.

Darauf hieß es, es könne mir ja nur recht sein, wenn da schon jemand anderer wirtschaftet, weil das ja den Wert bei der Ermittlung nur in die Höhe treiben könne. Ich frage mich langsam, was das denn bitte für ein Vorsitzender ist. Soweit ich weiß, sind wir ja diejenigen, die ausgehend von Schätzpreis mit dem gebilligten Nachfolger einen Kaufvertrag abschließen müssen über alles, oder?

Was ist denn nun, wenn wir erst einmal recht nah am Schätzpreis bleiben wollen und mit demjenigen nicht einig werden? Der Garten selbst geht mit Ende des Pachtvertrags am 31.3. an den Gartenverein, was Pflege und Instandhaltung angeht. Müssen die dann den Wert auslösen, den der Schätzer bestimmt? Was passiert, wenn sich im Laufe des Jahres jetzt niemand findet, der auch nur annähernd den ermittelten Wert zahlen will? Muss ich ihn dann weit unter Wert abgeben?

Wir gehören zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe.
Titel: Re: Abwicklung nach Todesfall
Beitrag von: Hardy am 23. März 2017, 11:00:04
Bleib an der Wertermittlung dran. Ansonsten wende Dich an den LV:

Landesverband Westfalen und Lippe
der Kleingärtner e.V.
Landesschule und Geschäftsstelle
Breiter Weg 23
44532 Lünen

Telefon 0 23 06 / 942 94 0
Fax 0 23 06 / 942 9420

Internet http://www.kleingarten.de
Email info@kleingarten.de

Hardy
Titel: Re: Abwicklung nach Todesfall
Beitrag von: aurian_28 am 27. März 2017, 13:29:06
Mit denen habe ich gesprochen. Leider können die auch nicht helfen, da die dort weder den konkreten Pachtvertrag noch die konkrete Satzung im Einzelfall vorliegen haben.

Alles was die sagen können ist, daß der Preis den der Gartenverein verlangt, sich zwar an der Schätzung orientiert, aber natürlich auch am Marktwert. Wenn kein Käufer gefunden wird, kann der Verein mit dem Preis heruntergehen, aber nur in einem bestimmten Rahmen. Wo der liegt, kann man nur von einem Anwalt überprüfen lassen, da der ziemlich schwammig ist.

Er zog dann den Vergleich zu einem Dieselfahrzeug, was man unter Umständen ja auch nicht zum Listenpreis verkauft bekommt. Leider hinkt der Vergleich, da ich da frei verhandeln kann, das Fahrzeug weiter in meiner Gewalt habe und kein Automobilclub mich zwingt, den Preis zu drücken. Natürlich muss man sich am Markt orientieren und wenn man den Preis um die Hälfte senken muss, dann ist das so. Wenn man da aber noch einen Dritten mit im Boot hat, der sich um einen selbst keinen Deut schert und nur die Sache möglichst zeitnah losschleudern will, ist das wirklich unschön. Zumal der Verein ja auch jeden Pächter nach Gusto ablehnen kann und sich auf die Position stellen, es habe keine wirklichen Interessenten gegeben.

Ich werde wohl schauen, ob sich die Vorstellungen des Interessenten mit unseren vereinbaren lassen nach der Schätzung und wenn nicht, übergebe ich die Sache einem Anwalt. Danke noch einmal für Eure Gedanken zu dem Thema!
Titel: Re: Abwicklung nach Todesfall
Beitrag von: verbandsfrei am 05. April 2017, 17:01:59
Hallo aurian_28,

Hardy hat insofern recht, als dass der Pachtvertrag gem. BKleingG am 31.3. endete.
Auch zitiert er vollkommen korrekt die BGH-Entscheidung, wonach der Verpächter ohne entsprechendes Nutzungsverhältnis die komplette Räumung fordern kann.

Für euch bzw. die rechtmäßigen Erben bedeutet das seit 5 Tagen, dass ihr euer Eigentum auf einem Kleingarten lagert, welchen ihr eigentlich nicht mehr rechtmäßig nutzen dürft.

Zu einer Wertermittlung seid ihr im übrigen nicht verpflichtet, auch würde ich an eurer Stelle nicht die dafür anfallenden Kosten tragen. Die Wertermittlung ist lediglich im Pachtvertrag vereinbart - ihr seid aber nicht Pächter. Und Nutznießer dieser Wertermittlung ist lediglich der Verein, der damit feststellen lässt, ob das Eigentum oder Teile davon nicht einer kleingärtnerischen Nutzung entsprechen und nicht einem Nachpächter übertragen werden dürfen.

Wenn der Verein nun meint, ihr müsstet die Parzelle in Schuss halten, irrt er sich. Andererseits liegt es auch in eurem Interesse, dass sie "schön" aussieht, denn so lässt sie sich besser verkaufen.

Der Verkaufspreis wird darüberhinaus nicht vom Verein oder irgendwem anders bestimmt. Einzig Ihr als Verkäufer und ein Nachfolgepächter regeln den Preis. Da ihr weder Mitglied in diesem Verein seid, noch einen Pachtvertrag abgeschlossen habt, seid ihr nicht an die häufig zu findende Regelung gebunden, dass der Wert gemäß Wertermittlungsprotokoll der Höchstpreis sein darf.

Was die Mängelbeseitigung angeht, ist es nicht unüblich, dem Nachfolgepächter einen entsprechenden Nachlass im Verkaufspreis zu gewähren. Im Gegenzug verpflichtet sich der Nachfolgepächter, die Mängel zu beseitigen. Damit fährt auch der Verein gut.

Die Parzelle geht auch nicht so mir nichts dir nichts an den Verein über, vor allem nicht euer Eigentum. Das wäre ja noch schöner ;D.

Meine Empfehlung an euch:
Lotet einen Verkaufspreis aus, den ihr für das Eigentum unter Beachtung tatsächlicher Mängel haben wollt und geht selbst auf die Suche nach einem Nachfolgepächter. Mit diesem einigt ihr euch dann auf einen Preis und verpflichtet ihn, die Mängelbeseitigung gemäß Forderungen des Vereins vorzunehmen, verkauft aber noch nicht (!). Erst geht ihr dann auf den Verein zu, damit der Neue Mitglied werden kann und einen Pachtvertrag erhält.

Behaltet aber im Hinterkopf, dass der Verein die komplette Beräumung von euch fordern kann. Gleichzeitig aber wird der Verein von euch kaum eine beräumte Parzelle fordern, wenn eine Aussicht besteht, einen neuen Pächter zu finden. Der Verein kann nämlich Grabeland viel schlechter an den Mann oder die Frau bringen als eine Parzelle mit Laube und vorhandenen Anpflanzungen.

Lasst euch nicht über's Ohr ziehen. Insbesondere deine Schilderungen, der Verband hatte eine Schenkung angeregt und die Parzelle ginge zu Ende 2017 an den Verein über, klingen aber ganz nach entsprechenden Versuchen.

Falls noch aktuell, kannst du mir auch gern eine PN schicken.

VG
verbandsfrei
Titel: Re: Abwicklung nach Todesfall
Beitrag von: Matti am 13. März 2019, 20:29:43
Zitat von: aurian_28 am 07. März 2017, 13:04:25
Hallo zusammen, ich bin neu hier und hätte einige Fragen, die mir bisher niemand so recht beantworten konnte. Vielleicht kann ich mit Eurer Hilfe ja Licht ins Dunkel bringen, das wäre schön.

Meine Großmutter ist im Februar vestorben und meine Mutter und ich möchten den Garten nicht weiterführen, weil wir selber Haus/Garten/Vollzeitjob haben, zudem nicht direkt in der Nähe wohnen. Wir haben ihr in den letzten Jahren mit dem Garten noch geholfen, sie war aber alleiniges Mitglied.

Ich habe dem Gartenvorstand nun mitgeteilt, daß wir den Garten aufgeben und vom 1. Vorsitzenden einen bunten Strauß Informationen bekommen, die aber bislang nur zum Teil wirklich der Wahrheit entsprachen.

So wurde mir als erstes gesagt, der Pachtvertrag werde erst bei Verkauf aufgelöst und wir den Garten bis Ende 2017 pflegen müssen bei Nichtverkauf.
Ein Anruf beim Stadtverband hat ergeben, daß der Pachtvertrag automatisch zum 31.3. erlischt und wir erst einmal nur die Laube räumen müssen. Die Pflege des Gartens und die einstweilige Inbesitznahme liegen laut Stadtverband beim Gartenverein, nicht bei uns.

Darüber hinaus warten wir nun auf den Schätz-Termin. Was das angeht, habe ich eher konfuse Auskünfte bekommen. Meine Frage war, ob das Schätzungsergebnis einfach akzeptiert werden kann und der Garten zu dem Preis zum Verkauf angeboten werden kann. Antwort des Gartenvereins: nein, es muss die Mängelliste abgearbeitet werden und ein tadelloser status quo erreicht werden, sonst bietet der Verein die Parzelle gar nicht zum Verkauf an.
Erreiche man bis Ende des Jahres keinen Verkauf, würde der Schrebergarten automatisch (ohne Ersatzleistung) an den Verein fallen, dann habe man Pech gehabt.

Beim Stadtverband wußte man das alles nicht so genau, regte aber an, wenn man möglichst wenig Arbeit damit haben wolle, könne man den Garten ja einfach dem Verein schenken. Da das Verhältnis zum Vorstand mittlerweile aber eher eisig ist, lehnen wir das ab. Spätestens, wenn der Vorstand erfährt, daß wir nach dem 31.3. den Garten nicht mehr bestellen müssen, wird das Verhältnis vermutlich ganz kippen.

Meine Frage ist nun: Müssen in jedem Fall Mängel beseitigt werden oder können wir das entsprechend niedrigere Schätzungsergebnis akzeptieren? Im Grunde würde das dem Verein ja nur entgegen kommen, denn je schneller der Garten (zu dem niedrigeren Preis) verkauft werden kann, desto kürzer muss er von ihnen mitbewirtschaftet werden.

Zudem sind die Parzellen laut Auskunft der Internetseite des Vereins zwischen 2500 und 4500 Euro wert. Es sei mal dahingestellt, ob das so stimmt. Aber ist es tatsächlich so, daß Ende 2017 der Garten dann an den Verein übergeht, ohne daß wir ausgezahlt werden müssen?