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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: Werner keller am 05. Mai 2001, 16:20:00

Titel: Rechte von Mitgliedern
Beitrag von: Werner keller am 05. Mai 2001, 16:20:00
Hallo Kleingärtner,
wir haben in unsere Anlage eine besondere Situation. Mehrer Kleingärtner die in der Vergangenheit ihre Gärten gekündigt haben, weiterhin aber als zahlende Mitglieder dem Verein angehören, beanspruchen nun mit Zustimmung des Vorstandes Stimmrecht und aktives Wahlrecht. In unserer Satzung ist im Paragraphen 3 die Definition der Mitgliedschaft wie folgt festgelegt:
Mitglieder des Vereins können volljährige Personen und deren Ehegatten werden, wenn sie sich im Sinne dieser Satzung betätigen wollen.
Ich bin der Ansicht, da diese Mitgliedschaft nur als passive oder fördernde anzusehen ist,  stehen ihnen diese Rechte nicht zu!
Wie seht Ihr die Situation? Gibt es vielleicht einen Präzedenzfall?
Titel: Re : Rechte von Mitgliedern (es geht noch besser)
Beitrag von: Uli am 09. Mai 2001, 12:44:00
Tja Werner

Unser 1. Vorsitzender hat noch nicht einmal einen Kleingarten im Verein. Daher fällt es Ihm auch nicht schwer mit der Gartenordnung zu winken und auf deren Einhaltung zu pochen. Kann man vergessen,

meint Uli
Titel: Re : Rechte von Mitgliedern (etwas anders)
Beitrag von: Horst am 11. Mai 2001, 08:21:00
Liebe Gartenfreunde, nachfolgend tippe ich die entsprechenden Stelllen aus unserer Satzung hin:

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern
Sie sind Pächter der Kleingärten in der            Kleingartenanlage ... . Mit ihnen schließt der Verein als Verpächter einen schriftlichen Kleingartenpachtvertrag ab, dessen wesentliche Bestandteile diese Satzung und die Gartenordnung sind.

b) außerordentlichen Mitgliedern
Sie sind entweder
ba) Bewerber um einen Kleingarten oder
bb) Förderer des Vereins

c) Ehrenmitgliedern.
..................

2. Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet ............
Voraussetzung ist Volljährigkeit und guter Leumund.
.................

§ 9 Die Mitgliederversammlung
.......................

4. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
.................

5. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme..............
Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
......................

7d) Wählbar ist jedes ordendtliche Mitglied des Vereins.
...........

Lieber Werner, wenn ihr diese Satzung hättet, hättest du recht; so aber leider dein Vorstand.
Was meint ihr?
Ehemalige Kleingärtner fügen wir bei den Förderern ein.

Wer möchte unsere Satzung? Ich könnte sie als Anlage zur E-Mail verschicken, falls mich nicht die ganze Republik überfällt.

Euer Horst



 
Titel: Re : Rechte von Mitgliedern (etwas anders)
Beitrag von: Werner Keller am 12. Mai 2001, 20:31:00
Hallo Horst,
die Satzung deines Vereins ist ja sehr interessant und ich kann auch deiner Argumentation folgen, dass eure Satzung die Mitgliedschaft besser regelt. Einige Einwände habe ich jedoch zu machen. In Paragraph 4 unserer Satzung sind die Rechte und Pflichten definiert. In Absatz 3 sind nun die Pflichten wie folgt definiert.
Nach Maßgabe dieser Satzung ist das Mitglied zur Betätigung innerhalb der Gartengemeinschaft  verpflichtet. Er hat bindend die Vereinsbeschlüsse zu beachten sowie die Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen termingerecht zu zahlen und dem Kassierer zu überbringen. Er hat sich an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen und für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit den hierfür festgesetzten Betrag zu entrichten.
Nach der oben festgelegten Definition und unter der Prämisse das alle Vollmitglieder sind, müssten ja alle zu Pflichtstunden herangezogen werden und auch anteilmäßig an den Kosten der Pacht für die Gemeinschaftsflächen beteiligt werden. Den wer A sagt kann ja danach B nicht vermeiden.
Meine E-Mailadresse : werner_keller@talknet .de

Titel: Re : Veraltete Satzungen
Beitrag von: H am 18. Mai 2001, 06:56:00
Hallo;
die Satzung des Vereins von Werner sieht nur Vollmitglieder = Kleingartenpächter vor. Trotzdem werden vom Vorstand gegen den berechtigten Widerstand einiger Gartenfreunde ehemalige Kleingärtner als Vollmitglieder weitergeführt und haben volles Stimm- und Wahlrecht.
Das ist mit der Satzung nicht vereinbar.
Die Satzung ist veraltet.
Sie muß dringend auf den neuesten Stand gebracht werden.

Laßt nicht fremde oder fast fremde Leute über euch und eure Gärten bestimmen!

Meint Horst
Titel: Re : Rechte von Mitgliedern (es geht noch besser)
Beitrag von: joerg Zoellner am 02. September 2001, 15:45:00
Frage: müssen Termine von Gemeinschaftsarbeiten im Schaukasten bekannt gegeben werden,oder nicht wie mein Obmann meint,über eine E-Mail zu diesem Thema würde ich mich freuen!!!!!