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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: Schultz am 25. Februar 2001, 19:44:31

Titel: Gartengrill
Beitrag von: Schultz am 25. Februar 2001, 19:44:31
Wir haben einen 5-teiligen Gartengrill, ca 250 kg schwer, der nun vom Vorstand unserer Kolonie beanstandet wird.
Grund der Beanstandung: Der Grill wäre nicht beweglich.
Aus meiner Sicht ist er jedoch beweglich. Nicht beweglich
ist u.E. ein gemauerter Grill.
Gibt es zu diesem "Problem" ggfs. eine Rechtsprechung bzw.
eine entsprechende Kommentierung ?
Titel: Re : Gartengrill
Beitrag von: workeholic am 27. Februar 2001, 21:27:30
Hallo Gartenfreund Schultz

Auch ich stand 1997 vor diesem Problem. Unser Vorstand mahnte mich ab und berief sich auf die Garten- und Bauordnung.

Eine Anfrage über die Definition von "gemauert" , erhielt ich prompt die Antwort,das es nicht Auslegungssache der Vereinsvorstände sei, sich darüber zu äußern.

Ich fand mich mit dieser Begründung nicht ab und fragte bei unserem Stadtverband nach.

Leider erhielt ich dort auch keine positive Antwort.
Als Begründung erhielt ich folgende Antwort:

Als bauliche Anlagen sind alle Anlagen anzusehen, die in einer Dauer gedachten Weise oder durch ihr Gewicht künstlich mit dem Erdboden verbunden sind nicht zulässig.
( BVerwG 1974, 200 = BRS 27 122.)

Außerdem entspreche ein Grillkamin nicht der kleingärtnerischen Nutzung.

So mußte ich feststellen, das in unserem Stadtgebiet zweierlei Maß genommen wird.
So stehen in einigen Gärten schon Jahrelang Grillkamine.

Ein Gartenfreund gab mir eine Tipp, den Grillkamin auf Rollen zu stellen, damit er Fahrbar ist.

MfG

workeholic
Titel: Re : Rechtmäßigkeit eines großen Gartengrills
Beitrag von: Horst am 08. März 2001, 07:21:55
Liebe Gartenfreunde.
Bauliche Anlagen sind fest mit dem Boden verbundene Objekte, auch dann wenn sie durch ihre Schwere auf dem Boden ruhen.
Es geht aber um die Zulässigkeit solcher Objekte im Kleingarten. Gartengrills solcher Art - wie hier - dienen eigentlich nicht der kleingärtnerischen Nutzung.
Ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen oder Kommentare zu großen Gartengrills finde ich nicht.
Es gelten also die ötlichen Gegebenheiten, z. B. spielt die Größe eines Gartens eine eine wichtige Rolle; und was ist sonst noch drin (Teich mit Brücke + Kinderschaukel + Sandkasten + Kleingewächshaus + ?)?
Was steht in der Gartenordnung? Meist steht drin, daß bauliche Anlagen vorher vom Verein zu genehmigen sind.

Euer
Horst

PS: Ich würde einen solchen Grill, versteckt zwischen 2 bis 3 Obstbäumen, in einem großen Garten (mehr als 500 qm) gestatten, wenn sonst nicht mehr drin ist.
Titel: Re : Rechtmäßigkeit eines großen Gartengrills
Beitrag von: Ines am 11. April 2001, 20:31:00
Manchmal frage ich mich besorgt, was ein Kleingartenverein bzw. die KGV damit bezweckt, solche Auflagen zu erteilen.(kein Grillkamin im Garten und und und...) Ich war eigentlich oder bin noch der Meinung, das ein Garten ausschließlich zur Erholung dienen sollte bzw. zum Ausgleich zu seiner Arbeit. Ich denke, daß ich dann meinen Garten auch so gestalten darf, wie ich ihn zu meiner persönlichen Erholung oder zu meinem persönlichen Ausgleich benötige. Oder? Die Meisten, z. B. die jungen Familien werden doch durch solche Auflagen abgeschreckt, einen Kleingarten zu pachten. Können wir uns das, bei den vielen Leerstand, leisten?

Ines