Ruhezeiten: heiß begehrt und streng geregelt
Folgende Anfrage stand in einem Internetforum: „Ich bin Vereinsvorsitzender in einem Kleingartenverein und habe ein Problem. In einer Vereinssitzung wurde von mir durch Beschluss der Mitglieder festgesetzt, dass an Sonn- und Feiertagen generell die Ruhe einzuhalten ist. Im Internet steht, dass vom 15.04 bis 15.09. die Ruhe einzuhalten ist. Darf ich also am 23.09. an einem Sonntag gegen 13 Uhr meine Hecke schneiden?“
Diese Frage könnte auch von anderen Gartenfreunden kommen, denn vielen ist nicht klar: Wann darf ich was? Kurz und knapp zu beantworten ist das nicht, oder?
„Das steht so in der Satzung, kannst du nicht lesen?“ Auf diese Weise schaffen Sie es bestimmt, einen Streit vom Zaun zu brechen. Mit dem richtigen und wichtigen Hintergrundwissen sowie einer Portion Höflichkeit lässt sich das Thema „Ruhezeit“ hingegen wunderbar erklären. Dieser Artikel soll helfen, das Hintergrundwissen über die rechtlichen Grundlagen und den Umgang mit diesen zu vermitteln.
Erhebliche Belästigungen laut Gesetz nicht erlaubt
Es gibt ein Bundesimmissionsschutzgesetz, das die Bürger u.a. vor Geruchsbelästigung, Erschütterung, Strahlung und Lärm schützen soll. Es gibt messbare Grenzen vor, die z.B. auch zeitlicher Natur sein können. Dabei wird sehr genau darauf geachtet, in welchem Zusammenhang und an welchen Orten der Lärm entsteht und auch geduldet werden muss oder kann.
Wie definiert sich aber eine Belästigung durch Immissionen? Wann ist der Tatbestand einer Belästigung erreicht?
Der Kommentar zum Gesetz: „Schädliche Umwelteinwirkungen liegen z.B. dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt werden. Die Erheblichkeit einer Lärm- oder Geruch- oder Rauchbelästigung hängt nicht nur von der Lautstärke der Geräusche oder Intensität des Geruchs oder Rauchentwicklung ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirken, von der Art der Belästigung und der Ursache sowie dem Zeitpunkt (Tageszeit) und der Zeitdauer der Einwirkungen. Bei der Beurteilung ist nicht auf eine mehr oder weniger empfindliche individuelle Person, sondern auf die Einstellung einer oder eines verständigen, durchschnittlich empfindlichen Mitbürgerin oder Mitbürgers abzustellen.“
Gesetz sollte sich in Gartenordnung wiederfinden
In Freizeitanlagen, z.B. auch im Kleingärtnerverein, darf Lärm durch mit Verbrennungsmotor betriebene Geräte nur zu bestimmten Zeiten verursacht werden. Das ist z.B. in der Satzung oder in der Gartenordnung vorgegeben.
Gültig ist aber die Vorgabe durch das Gesetz. Sie sollte sich in den Satzungen und Ordnungen der Vereine wiederfinden, das erleichtert die Arbeit vor Ort ungemein.
Hier ein Beispiel aus einer bestehenden Gartenordnung: „Zur Sicherung des Erholungseffektes sind Ruhezeiten zu beachten. Davon sind die Bereiche der eingeordneten Spielplätze eingeschlossen. Ruhezeiten sind: Sonn- und Feiertage generell (Sonntagsruhe), an Werktagen die Zeiten: 13.00–15.00 Uhr (Mittagsruhe), 19.00–22.00 Uhr (Abendruhe), 22.00 bis 6.00 Uhr (Nachtruhe).
Der Betrieb von motorbetriebenen Gartengeräten sowie andere den Gartennachbarn belästigende Geräusche sind in diesen Zeiten nicht gestattet. Die Pächter, besonders neue Gartenfreunde, werden angehalten, in allen gärtnerischen Belangen den Fachberater oder den Vorstand anzusprechen und sich deren Erfahrungen und Ratschläge zunutze zu machen.“
Ruhezeiten für Berufstätige schwer einzuhalten
Frei nach dem Motto „einer hämmert immer“ mag es dem einen oder anderen Gartenfreund so vorkommen, als gäbe es keine Ruhezeiten, und der Faktor Erholung, der ein wichtiger Teil des „Gärtnerns“ ist, kommt zu kurz.
Nehmen wir an, eine Kleingartenanlage liegt am Rande eines Wohngebietes und dient als Naherholungsgebiet. Die Pächter gehen in der Woche ihrer Arbeit nach und freuen sich auf den verdienten Feierabend in ihrem Garten.
Natürlich hat ein Gartenfreund nach einem Tag im Büro einen großen Bewegungsdrang, und so beginnt er, mit seinen mit Verbrennungsmotor betriebenen Geräten zu arbeiten. Aber vor 9.00 Uhr darf er das nicht und nach 19.00 Uhr und an den Wochenenden auch nicht. Da muss die Frage erlaubt sein: Wann soll er das denn machen?
Zeiten für Motorarbeitenvorgeben
Es gibt Vorschriften, die bindend sind: An Sonn- und Feiertagen ist es absolut untersagt, mit Geräten dieser Art zu arbeiten. Aber jeder Vorstand eines Kleingärtnervereins kann in Absprache mit der Behörde Motorarbeitszeiten vorgeben. Die sollten dann so gelegt werden, dass sie möglichst wenig Konfliktpotenzial bieten.
Das ist eine gute Möglichkeit, sich mit den Gartenfreunden, den Anwohnern und anderen Nutzern dieser Anlage zu arrangieren. Beim Hämmern, Schneiden, Sägen, kurz bei Arbeiten, die von Hand und ohne Motorleistung oder durch elektrisch betriebene Geräte (Arbeitsstrom) erledigt werden, sind lediglich die allgemein gültigen Ruhezeiten einzuhalten.
Kompromisse finden
Ich weiß, es ist wieder von einem Berg von Vorschriften die Rede. Gesetze werden zitiert und Ordnungen und Satzungen sollen zurate gezogen werden. Sie werden aber nur dann benötigt, wenn ein Miteinander schon schwierig geworden ist.
Eingangs schrieb ich von einer Portion Höflichkeit, Höflichkeit ist ein ganz billiges Lebensmittel! Die höfliche Bitte oder Frage an die betreffenden Personen lässt jeden Unmut scheitern.
Und Kinder, die spielend ihrem Bewegungsdrang nachgehen, sollten ermutigt werden nach dem Motto: anleiten und nicht reglementieren. Es gibt nun einmal Geräuschquellen, die wir dulden müssen, es gibt Formen der Belästigung, die zu dulden sind. Denn jeder hat schon einmal Lärm verursacht, jeder war Kind, jeder hat etwas zu bauen oder zu reparieren.
Mit einem Gespür und etwas Einfühlungsvermögen für beide Seiten sind immer Kompromisse zu finden. Und diese bestimmen schließlich unser Leben, im Beruf, in der Beziehung und im Vereinsleben eben auch.
Damit wird dann auch die Überschrift klar: Ruhezeiten sind heiß begehrt und streng geregelt, damit sie für alle in der Gemeinschaft Nutzen bieten. So regelt sich das Miteinander und lässt genügend Platz für alle Interessen in einem Kleingärtnerverein.
Thomas Kleinworth,
Landesgartenfachberater des Landesverbandes
Schleswig-Holstein der Gartenfreunde
Schleswig-Holstein der Gartenfreunde
Stand:01.06.2009


Social Bookmarks