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Autor Thema: Muss ich wirklich mein drittes Gebäude entfernen?  (Gelesen 634 mal)
kleingarten26
Gast
« am: 17. Januar 2010, 20:00:00 »

Ich habe mir vor kurzem ein Gewächshaus gekauft und natürlich so wie es sich gehört vom damahligen
Vorstand genemiegen lassen. Der hat dann aber gesagt dass ich wenn ich das Gewächshaus aufstelle meinen kleinen Schuppen abreißen müsste, weil man keine drei Gebäude haben darf. Wollte mal wissen ob ich das jetzt machen muss oder nicht.
Übrigens: Der Mann vom Vorstand ist jetzt nicht mehr im Amt. Hat das irgendwelche Auswirkungen darauf?
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Peter,Pan
Gast
« Antworten #1 am: 18. Januar 2010, 09:23:00 »

Hallo kleingarten26,
was steht bei Dir in deiner Gartenordnung deines KGV.
Beim mir im Verein sind die 24m² Überdachte Laubenfläche erlaubt + 12m² Gewächshaus.
LG
Peter, Pan
Gespeichert
kleingarten26
Gast
« Antworten #2 am: 18. Januar 2010, 14:26:00 »

Also bei mir ist es ähnlich: Auch 24m² Laube aber nur ca 8m² Gewächshaus. Beides ist bei mir im Rahmen. Bei der Laube hab ich genau 24m² und beim Gewächshaus ca. 5m².
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Birgit
Gast
« Antworten #3 am: 18. Januar 2010, 19:50:00 »

Hallo kleingarten 26!
Welch seltsamer Name? Hier keine seltsame Antwort.
Schau in die Bauordnung, die für euch gültig ist. Bei uns gibt es diese vom Kreisverband. 24m²überdachte Fläche für Laube und Schuppen, ist es bei uns. Für das Gwächshaus und Baumhaus für Kinder reicht ein formloser Antrag, kein Bauantrag.
Wenn der Vorstand auf Abriss besteht, Bauordnung zeigen lassen und beim Verband nachfragen. Der Vorstand kann auch mal etwas nicht richtig wissen. Viel Freude am Gewächshaus wünscht Birgit
P.S. die erste Gurke bitte ins Forum beamen, lecker
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orchidee
Gast
« Antworten #4 am: 20. Januar 2010, 21:04:00 »

Wir stellen einen schriftlichen Antrag beim Kreisverband und der genehmigt oder lehnt schriftlich ab. Damit haben unsere Mitglieder einen Nachweis, dass alles rechtens ist.
"keine drei Gebäude" ... diese Regelung kenne ich auch nicht. 24 qm Laube + Gewächshaus bei Genehmigung. Bei der Größe des Gewächshauses gibt es bei uns keine Begrenzung.
Der Vorstandswechsel hat keine Auswirkungen auf kleingärtnerische Gesetzmäßigkeiten.

Gruss orchidee
Gespeichert
Birgit
Gast
« Antworten #5 am: 20. Januar 2010, 21:55:00 »

Hallo orchidee,
ich habe mich wieder durchgelesen, wie interressant, aber wir entscheiden fast immer für die Gartenfreunde. Bei uns, in der Bauordnung vom Verband, steht drin: Die Errichtung von Gewächshäusern und anderen Ernteverfrühungsanlagen sind bis zu einer maximalen Grundfläche von 8 m² zulässig. *Ich messe nicht nach, bei Kontrollrundgängen wegen Gemeinnützigkeit habe ich auch nie jemand nachmessen sehn* setzt euch nicht so unter Druck.

Den Druck macht ihr, schön an die Gesetze halten. Beispiel von mir, 1 Jahr wird die seitliche Hecke beanstandet beim Rundgang. 3 Jahre später nicht die seitliche (die enorm gewachsen ist) nein die vordere ist zu hoch. Warum soll ich mit meinen Gartenfreunden rumstreiten, wenn andere es immer besser wissen?
Gewächshaus zählt wie Einfriedungen+ Brunnen+ Teich+ Badebecken+ Freisitz+ Grillkamin als zulässige Errichtung baulicher Anlagen im Kleingarten. Bei uns reicht ein formloser Antrag für die Akten (wer überprüft das, man kann es auch übertreiben, nur wenn sich einer aufregt, dann fordern wir 1 Antrag)
Mehr Lockerheit wünscht sich Birgit
Wir sind eine Gemeinschaft
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Andreas
Gast
« Antworten #6 am: 23. Januar 2010, 19:11:00 »

Hallo,
ein Gewächshaus ist nicht gegen einen Schuppen aufzurechnen. Das Gewächshaus ist zwar ein Bauwerk im Sinn der Bauordnung. Es ist genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig, denn es dient der Kleingärtnerischen Nutzung. Der Schuppen hätte gar nicht genehmigt/errichtet werden dürfen. Denn seine Aufgabe erfüllt die Laube. (...Unterbringung von  Gartengeräten .....)  
Es besteht eine Zwickmühle: Der Vorstand will zur Zufriedenheit der Pächter handeln. Er läßt Kompromisse zu. Kommt es aber auf Grund der Klage der Grundstückseigentümer (bei uns u.a. 7 Privatpersonen) zur Aberkennung der kleingärtnerischen Gemeinnnützigkeit wegen vertragswidriger Nutzung, steht der zuletzt handelnde Vorstand am Pranger.
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